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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 20.12.2023 - 3 W 96/23

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Leitsatz (amtlich)

Die Verwendung von ungewöhnlichem Schreibpapier (hier: Kneipenblock) spricht nicht per se gegen einen ernsthaften Testierwillen.

Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, zur Bewertung der Echtheit eines handschriftlichen Testaments, einen Schriftsachverständigen hinzuzuziehen oder im Rahmen eigener vorhandener Sachkunde den Schriftvergleich selbst durchzuführen.

Bei der Bewertung des Testierwillens können auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigt werden (z.B. Auffindesituation, Äußerungen des Erblassers unmittelbar von Testamentserrichtung), über die ggf. gesondert Beweis zu erheben ist.

Normenkette

BGB § 2065; BGB § 2084; BGB § 2247; BGB § 2353; FamFG § 26; ZPO § 439; ZPO § 440; ZPO § 441

Verfahrensgang

AG Westerstede (Aktenzeichen 31 VI 1122/23)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Westerstede vom 30.08.2023 aufgehoben.

Die für die Erteilung des von der Antragstellerin beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet. Das Amtsgericht wird angewiesen, den von der Antragstellerin beantragten Erbschein, wonach sie den AA, geboren am TT.MM.1945 in Ort1, verstorben am TT.MM.2022 in Ort2, mit letztem, gewöhnlichen Aufenthalt in Ort3 alleine beerbt hat, zu erteilen.

Die gerichtlichen Kosten erster Instanz trägt die Beteiligte zu 1), von der Erhebung der gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz findet nicht statt.

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) begehrt die Erteilung eines Erbscheins nach dem am TT.MM.2022 verstorbenen AA (im Folgenden: der Erblasser) auf Grund testamentarischer Erbfolge. Sie war die Partnerin des Erblassers.

Der Erblasser war nicht...

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