Der Beteiligtenbegriff ist vor allem für folgende Fragen bedeutsam:
Die bislang im Gesetz nicht geregelte Frage, wer am Verfahren zu beteiligen ist, hat die Rechtsprechung beantwortet:
Beteiligter im materiellen Sinne ist jeder, dessen Rechte durch das Verfahren unmittelbar berührt werden können, ohne Rücksicht darauf, ob er am Verfahren teilgenommen hat.
Beteiligter im formellen Sinne ist jeder, der zur Wahrnehmung seiner Interessen am Verfahren teilnimmt oder Anträge stellt.
Beispiel: im Erbscheinsverfahren die im Testament bedachten Personen und die gesetzlichen Erben.
Das neue FamFG übernimmt diese Definitionen in das Gesetz. Das geschieht im Allgemeinen Teil des Gesetzes in § 7 FamFG durch eine Generalklausel sowie durch Kataloge der Beteiligten im Besonderen Teil, § 345 FamFG.
§ 7 Beteiligte (1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter. (2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen 1. diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, 2. diejenigen, die aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind. (3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist. Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. (4) Diejenigen, die nach Absatz 3 als Beteiligte zu dem Verfahren hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren. (5) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
§ 345 Abs. 1 FamFG regelt als Spezialvorschrift zu § 7 FamFG den Kreis der Beteiligten im Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins. Da der Erbschein nur auf Antrag erteilt wird, § 2353 BGB, ergibt sich die Beteiligtenstellung des Antragstellers bereits aus § 7 Abs. 1 FamFG.
Die in § 345 Abs.1 Satz 2 FamFG genannten Beteiligten (die gesetzlichen Erben, derjenige, der nach dem Inhalt einer ggf. vorhandenen Verfügung von Todes wegen als Erbe in Betracht kommt, die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist, derjenige, der im Falle der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würde, sowie alle weiteren Personen, deren Recht durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar betroffen werden kann), sind nach Absatz 1 Satz 3 auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen. § 345 Absatz 1 Satz 2 FamFG ermöglicht es dem Gericht ferner in Anlehnung an § 7 Abs. 3 FamFG, die darin genannten Personen am Verfahren nach seinem Ermessen zu beteiligen. § 7 Abs. 3 FamFG erweitert den Beteiligtenbegriff auf Personen, die durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar betroffen werden können.
Im Erbscheinsverfahren besteht eine vergleichbare Problematik, weil der wirkliche Erbe durch die Gutglaubenswirkungen des einem Scheinerben erteilten Erbscheins, § 2366 BGB, in seinen materiellen Rechten verletzt werden kann.
§ 345 Abs. 3 FamFG normiert – ebenfalls abweichend zu § 7 FamFG – den Beteiligtenkreis im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers.
Danach ist Beteiligter im Sinne des § 7 Abs. 2 FamFG nur der Testamentsvollstrecker. Entsprechend der Systematik des Absatzes 1 sind die Erben sowie ein eventueller Mitvollstrecker über die Einleitung des Verfahrens zu informieren und auf Antrag hinzuzuziehen. Das Gericht kann auch sie nach pflichtgemäßem Ermessen hinzuziehen.
Personen, die nach § 345 Abs. 1 bis 4 FamFG am Nachlassverfahren auf ihren Antrag hin zu beteiligen sind, sind über die Einleitung eines Erbscheinsverfahren nach § 7 Abs. 4 FamFG zu unterrichten. Um diesen Personen durch die Ausübung ihres Beteiligungsrechts eine effektive Verfahrensteilhabe sowie die Ausübung des Rechts auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, zu ermöglichen, sieht Absatz 4 Satz 2 darüber hinaus vor, sie über ihr Antragsrecht und die Wirkungen eines von ihnen gestellten Antrags zu belehren.
§ 345 Beteiligte (1) Im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller (§ 8 Abs. 1). Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden: 1. die gesetzlichen Erben, 2. diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen, 3. die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist, 4. diejenigen, die im Falle der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie 5. alle Übrigen, deren Recht durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar betroffen werden kann. Auf ihren Antrag sind sie h...