Der Ausspruch bezüglich der Gerichtskosten unterbleibt, §§ 2 ff KostO (Ausnahme: § 3 Nr. 1 KostO). Bei den außergerichtlichen Kosten hat jeder Beteiligte seine Auslagen selbst zu tragen.
Eine Ausnahme kann sich allenfalls aus § 13 a FGG ergeben. Dieser bildet die Grundlage für die Erstattung von Kosten der Beteiligten (außergerichtliche, Kosten) in einem Verfahren, in dem sich mehrere formell Beteiligte im entgegengesetzten Sinne gegenüberstehen. Danach besteht eine Kostenerstattungspflicht, wenn dies nach dem Ermessen des Gerichts aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls der Billigkeit entspricht, § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn
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ein Beteiligter offensichtlich unbegründete Anträge gestellt hat, an denen er trotz Belehrung festhielt oder |
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ein Beteiligter das Verfahren durch schuldhaftes Verhalten veranlasst hat. |
Wurden die Kosten durch grobes Verschulden oder durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlasst, so sind dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Neu: Kostenregelung §§ 80 ff FamFG
In den §§ 80 bis 89 FamFG regelt der Entwurf die Kosten eines Verfahrens. Nach § 81 Abs. 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens, und zwar nicht nur – wie bisher nach § 13 a FGG – die Erstattung der außergerichtlichen Kosten, sondern auch die Gerichtskosten nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen; das Gericht kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. § 81 Abs. 2 FamFG nennt einige Fälle, in denen abweichend vom Grundsatz des Abs. 1 das Gericht die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen soll.
§ 81 Grundsatz der Kostenpflicht (1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden. (2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn 1. der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; 2. der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; 3. der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; 4. der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; 5. der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Abs. 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. (3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Verfahren, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden. (4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft. (5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.