Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig; sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Es könne zwar nicht von einer Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ausgegangen werden, da der Beteiligte zu 4 seit vielen Jahren in der Hausverwaltung tätig sei. Auch sei fraglich, ob die einzelnen Pflichtverletzungen für sich genommen so grob seien, dass sie eine Entlassung rechtfertigen würden. Bei einer Gesamtschau des Verhaltens des Beteiligten zu 4 bestehe jedoch auch bei objektiver Betrachtung erheblicher Anlass zu Misstrauen gegen die unparteiliche Amtsführung des Beteiligten zu 4. Eine erhebliche Gefährdung bzw. Schädigung der Interessen der am Nachlass Beteiligten und damit ein wichtiger Grund iSv § 2227 BGB lägen vor. (...)
2. Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich im Ergebnis als zutreffend (§ 27 Abs. 1 FGG, § 561 ZPO).
a) Nach § 2227 Abs. 1 BGB kann der Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten aus dem Amt entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Gesetz gibt als Beispiele eine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers oder dessen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung an. Neben den im Gesetz genannten Beispielsfällen kann ein wichtiger Grund ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Testamentsvollstreckers auch dann vorliegen, wenn dieser durch sein persönliches Verhalten begründeten Anlass zu der Annahme gibt, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausübung des letzten Willens des Erblassers hinderlich sei oder dass sich dadurch eine Schädigung oder eine erhebliche Gefährdung der Interessen der am Nachlass Beteiligten ergeben könnte. Auch ein nicht nur auf subjektiven Gefühlsmomenten, sondern auf Tatsachen beruhendes Misstrauen eines Beteiligten, zu dem der Testamentsvollstrecker Anlass gegeben hat, kann zur Entlassung des Testamentsvollstreckers führen. Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker einerseits und Erben andererseits ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLGZ 1985, 298/302; 2001, 167/170).
Andererseits setzt das Amt des Testamentsvollstreckers kein Vertrauensverhältnis zu den Erben voraus. Der Testamentsvollstrecker muss unabhängig von diesen den Willen des Erblassers ausführen, wenngleich er sich im Rahmen des ihm zustehenden Verwaltungsermessens nicht grundlos über die Interessen und Vorstellungen der Erben hinwegsetzen darf. Daher ist an eine Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen berechtigten Misstrauens ein strenger Maßstab anzulegen; die Beteiligten dürfen nicht in die Lage versetzt werden, einen ihnen möglicherweise lästigen Testamentsvollstreckers durch eigenes feindseliges Verhalten oder aus für sich genommen unbedeutendem Anlass aus dem Amt zu drängen (BayObLGZ 1997, 1/26; MüKo BGB/Zimmermann 4. Aufl. § 2227 Rn 11; Palandt/Edenhofer BGB 67. Aufl. § 2227 Rn 5).
b) Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für die Entlassung des Beteiligten zu 4 aus dem Amt des Testamentsvollstreckers gegeben sind. Ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 2227 Abs. 1 BGB vorliegt, ist Tat- und Rechtsfrage. Tatfrage ist die Feststellung des Sachverhalts, der die Entlassung rechtfertigen soll. Diese obliegt den Tatsacheninstanzen, das Rechtsbeschwerdegericht muss von dem Sachverhalt ausgehen, den das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei ermittelt hat (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG iVm § 559 ZPO). Die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts können vom Senat daher nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Ob der vom Beschwerdegericht festgestellte Sachverhalt die Merkmale des Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" im Sinne von § 2227 Abs. 1 BGB erfüllt, ist dagegen eine vom Gericht der weiteren Beschwerde ohne Einschränkung nachprüfbare Rechtsfrage (BayObLGZ 1990, 177/181; BayObLG FamRZ 2001, 54).
c) Schon die Handhabung der Mietkautionen, das Vorgehen hinsichtlich der eigenmächtigen Erhöhung der Testamentsvollstreckervergütung durch Abänderung der Bemessungsgrundlage und die Entnahme von 1.051, 46 EUR vom Kautionskonto mit der im Nachhinein gegebenen Begründung, diese stünden dem Testamentsvollstrecker "als Überschuss" zu, hat das Landgericht zu Recht als Verstöße gegen die Amtsführungspflichten beurteilt, die bei verständiger Würdigung geeignet sind, ein berechtigtes Misstrauen gegen die unparteiliche Amtsführung zu begründen und damit einen wichtigen Grund iSv § 2227 BGB darstellen. Diese Vorwürfe sind durch den Vortrag des Beteiligten zu 4 sowie die zugehörigen, in Kopie bei den Akten befindlichen Schriftstücke ausreichend nachgewiesen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge des Beschwerdeführers greift nicht durch. Die Entnahme von 1.051,46 EUR vom Kautionskonto wurde vom Beteiligten zu 4 auch im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht nachvollziehbar begründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann dieses Vorgehen nicht dadurch entk...