Die Anträge sind zurückzuweisen, weil es für die von dem Beteiligten zu 4. begehrten Anordnungen an einer Rechtsgrundlage fehlt. Da das Verfahren in der ersten Instanz vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist, finden gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG die Vorschriften des FGG auf den vorliegenden Fall weiterhin Anwendung.
Nach § 26 S. 2 FGG kann das Beschwerdegericht die sofortige Wirksamkeit einer der sofortigen weiteren Beschwerde unterliegenden Entscheidung anordnen. Wenn das Erstbeschwerdegericht aber – wie hier – keine solche Anordnung getroffen hat, kann das Gericht der weiteren Beschwerde sie nicht nachholen (Keidel/Sternal, FG, 15. Aufl., § 26 Rn 16; Bassenge/Roth, FGG, 11. Aufl., § 26 Rn 4; Jansen/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 26 Rn 8; Bumiller/Winkler, FG, 8. Aufl., § 26 Rn 7).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 29 Abs. 4 iVm § 24 Abs. 3 FGG kommt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht in Betracht. Das Nachlassgericht – und dementsprechend auch das Gericht der weiteren Beschwerde – ist nicht befugt, durch eine einstweilige Anordnung den Testamentsvollstrecker vorläufig seines Amtes zu entheben oder in die Amtsführung des Testamentsvollstreckers einzugreifen (OLG Köln NJW-RR 1987, 71 = DNotZ 1987, 324; BayObLG FamRZ 1987, 101, 104; Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Aufl., § 2227 Rn 13; Staudinger/Reimann, BGB, Neubearbeitung 2003, § 2227 Rn 33; Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 19. Aufl., Rn 804; Beck’scher Online-Kommentar/J. Mayer, BGB, § 2227 Rn 18). Ein solcher Eingriff wäre mangels Rechtsgrundlage nicht einmal als Hauptsacheentscheidung möglich. Das Anordnungsverfahren nach § 24 Abs. 3 FGG ist Teil des Hauptverfahrens, das die Grenzen möglicher einstweiliger Anordnungen bestimmt. Das vorliegende Hauptverfahren nach § 2227 BGB hat nur die endgültige Amtsbeendigung durch Entlassung des Testamentsvollstreckers zum Gegenstand; eine zeitweilige Entlassung des Testamentsvollstreckers oder die Untersagung bestimmter Verwaltungshandlungen ist dagegen gesetzlich nicht vorgesehen. Bei einer vorläufigen Entlassung des Testamentsvollstreckers bzw. einer vorläufigen Untersagung jeder Amtstätigkeit hätte das Nachlassgericht auch nicht die Möglichkeit, während dieser Zeit anderweitig Vorsorge für den Nachlass zu treffen, sodass ungewiss bliebe, wem während dieser Zeit die Verwaltung und Verfügung über den Nachlass zustünde.
Mitgeteilt von ROLG Helmut Engelhardt, Hamm