Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 ist gemäß §§ 53 Abs. 2, 51 Abs. 1 Satz 1 PStG iVm §§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerde zulässig und nach der vom Amtsgericht erklärten Nichtabhilfe dem Senat nach § 68 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz FamFG zur Entscheidung angefallen. In der Sache hat es den aus dem Beschlussausspruch ersichtlichen Erfolg.
1. Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts erweist sich zunächst insoweit als widersprüchlich, als sie das Standesamt einerseits (uneingeschränkt) dazu anweist, dem Antragsteller eine Sterbeurkunde seiner Tante zur erteilen, andererseits annimmt, das Standesamt werde allerdings zu prüfen haben, ob es überhaupt stimmt, dass der Beteiligte zu 1 ein Neffe der A. S. ist. Ergäbe nämlich eine Prüfung im letztgenannten Sinne, dass der Beteiligte zu 1 nicht der Neffe der A. S. ist, so relativierte dies sein rechtliches Interesse an der Erlangung der Sterbeurkunde (§ 62 PStG) und käme eine Anweisung der Beteiligten zu 2 zu deren Erteilung schon aus diesem Grunde nicht in Betracht. Soweit das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 1) (nicht – ausdrücklich –) mit berücksichtigt hat, gilt nichts anderes.
2. (...) aa) Das Recht, die Personenstandsregister zu benutzen (§ 61 PStG), ergibt sich aus § 62 PStG; zur Benutzung gehören Auskunft und Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge und die Erteilung von Personenstandsurkunden (§ 61 Abs. 2 Satz 2 PStG). Nach § 62 Abs. 1 PStG haben andere Personen als die, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorverfahren und Abkömmlinge (§ 62 Abs. 1 Satz 1 PStG) ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden nur, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem – über 16 Jahre alten – Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird (§ 62 Abs. 1 Satz 2 PStG).
Der auch in anderen Gesetzen verwendete Begriff des rechtlichen Interesses setzt voraus, dass er ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache umfasst (KG, BeckRS 2011, 01793). In Bezug auf Personenstandsdaten ist er nur dann gegeben, wenn deren Kenntnis für eine Person zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist (OLG Frankfurt, FGPrax 2000, 67, 68; NJW-RR 1995, 846,847). Hierbei wird allgemein das rechtliche Interesse eines Antragstellers an der Erteilung von Personenstandsurkunden zum Zwecke der Feststellung von Personenstandsdaten von Angehörigen bejaht, wenn diese zum Nachweis von bestehenden oder bevorstehenden Erbrechten benötigt werden (OLG Frankfurt, aaO).
bb) Wer nicht zu dem privilegierten Personenkreis gehört, hat ein rechtliches Interesse an der Benutzung der Personenstandsurkunde, deren Übersendung durch das Standesamt er erstrebt, glaubhaft zu machen. Im Gegensatz zum Beweis, der die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit voraussetzt, genügt bei der Glaubhaftmachung im Sinne von § 31 FamFG ein geringerer Grad der Beweisführung. Für die Benutzung der Personenstandsregister bedeutet dies, dass über das Vorliegen der Tatsachen nicht die volle Überzeugung, sondern lediglich die erhebliche Wahrscheinlichkeit vermittelt werden muss (Nr. 62.1.3 PStG-VwV; Gaaz-Bornhofen, Personenstandsgesetz 2. Aufl. 2010 § 62 Rn 11).
cc) Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen hat das Standesamt – so die Beschwerdeführerin zutreffend – überdies mit Blick auf den zu gewährenden Schutz der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, eingehend zu prüfen, ob eine günstigere Möglichkeit zur Rechtsverfolgung eröffnet ist; ist dies der Fall, so hat das Standesamt den Antrag auf Benutzung abzulehnen (Gaaz-Bornhofen, aaO).
b) Dies vorausgeschickt hat das Amtsgericht zutreffend angenommen, dass der Geltendmachung eines Rechts des Beteiligten zu 1 auf Übersendung der begehrten Sterbeurkunde und auf Erteilung der erbetenen Auskunft nicht mit Blick auf ein Schutzbedürfnis der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, das Vorhandensein einer günstigeren Möglichkeit der Rechtsverfolgung entgegensteht.
aa) Zum einen ist schon nicht ersichtlich, dass durch Übersendung der Sterbeurkunde der A. S., geborene B., verstorben 1988, an den Verfahrensbevollmächtigten und die Mitteilung an ihn, wann und wo die Eheschließung der A. S. erfolgte und ob es nach den vorhandenen Unterlagen zutreffe, dass A. S. kinderlos war, schützenswerte Rechte der eingetragenen Personen verletzt werden könnte.
bb) Überdies kann in der Variante, den Erbscheinsantrag ohne die begehrte Sterbeurkunde dem Nachlassgericht vorzulegen und dieses zu veranlassen, seinerseits die Sterbeurkunde vom Standesbeamten zu verlangen, eine günstigere Möglichkeit zur Rechtsverfolgung deshalb nicht gesehen werden, weil die dem Nachlassgericht im Erbscheins...