Die Beteiligten zu 1 machen geltend, ihre Tante A. S., geborene B., sei 1988 – mutmaßlich kinderlos – verstorben. Zur Klärung der Erbfolge nach M. G. M. benötigten sie den Nachweis, dass ihre Tante vor dem Erblasser verstorben sei.
Die Beteiligte zu 2 – Standesamt – bezweifelte das rechtliche Interesse der Beteiligten zu 1, erklärte sich aber bereit, falls die Sterbeurkunde zur Vorlage bei einem Amtsgericht (Nachlassgericht) benötigt werde, dieselbe unmittelbar an dieses Gericht zu übersenden, wozu die Antragsteller das entsprechende Gericht, das Aktenzeichen und den Sachbearbeiter benennen sollen.
Die Beteiligten zu 1 entgegneten, sie als Erben, nicht das Nachlassgericht, seien gemäß § 2356 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Personenstandsurkunden zu beschaffen; die Sterbeurkunde müsse schon vor Beurkundung des Erbscheinsantrages eingereicht werden; sie bäten deshalb abermals um Übersendung.
Unter dem 8./9. August 2012 beantragten die Beteiligten zu 1, die Beteiligte zu 2 anzuweisen, die Sterbeurkunde der A. S., geborene B., verstorben 1988, auszustellen und an ihren Verfahrensbevollmächtigten zu übersenden sowie mitzuteilen, wann und wo die Eheschließung der A. S. erfolgte und ob es nach den vorhandenen Unterlagen zutreffe, dass A. S. kinderlos war.
Die Beteiligte zu 2 – und ihr folgend der Beteiligte zu 3 – vertrat die Auffassung, hierfür fehle es an einem rechtlichen Interesse im Sinne des § 62 PStG. Ein rechtliches Interesse an der Benutzung der Personenstandsregister sei nach Nr. 62.1.1. PStG-VwV nur dann gegeben, wenn die Kenntnis der Personendaten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sei. Ein rechtliches Interesse setze ein bereits bestehendes Recht voraus, das ohne die erstrebte Handlung in seinem Bestand gefährdet würde.
Soweit glaubhaft gemacht werde, dass ein Erbschein beantragt werden solle, beruhe das rechtliche Interesse nicht auf einem bestehenden Recht. Die Personenstandsurkunden seien erforderlich, um das Recht zu erwirken. Hierzu gebe es die "günstigere" Möglichkeit, die angeforderte Urkunde unmittelbar an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2012 den Standesbeamten angewiesen, dem Antragsteller eine Sterbeurkunde seiner Tante zur erteilen, und zur Begründung ausgeführt, der Beteiligte zu 1 benötige zur Klärung der Erbfolge nach M. G. M. den Nachweis, dass seine Tante A. S. vor dem Erblasser M. M. verstorben sei, wodurch er ein rechtliches Interesse im Sinne des § 62 PStG dargelegt habe. Der Standesbeamte, der nicht berechtigt sei, dem Beteiligten zu 1 die Erteilung der Sterbeurkunde zu verweigern, werde allerdings zu prüfen haben, ob es überhaupt stimmt, dass der Beteiligte zu 1 ein Neffe der A. S. ist.
Gegen diese am 12. Dezember 2012 zugestellte Entscheidung hat die Beteiligte zu 2, eingehend am 08. Januar 2013, Beschwerde eingelegt und ausgeführt, die Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses durch den Antragsteller könne als nachgewiesen angesehen werden, wenn es nach dem Vortrag oder den verfügbaren Unterlagen des Benutzungsinteressenten naheliege, dass die Angaben zutreffen; eine Überprüfung der Angaben durch das Standesamt sei gesetzlich nicht bestimmt. Der Schutz der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, erfordere aber gründliche Prüfung, ob eine günstigere Möglichkeit zur Rechtsverfolgung eröffnet ist.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 9. Januar 2013 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen, die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt und ausgeführt, die Beschwerde sei unbegründet. Wenn ein Bürger vor Stellung eines Erbscheinsantrags sich über die Abkömmlinge und sonstige eventuelle gesetzliche Erben eines Verstorbenen informieren wolle, so stelle dies ein rechtliches Interesse im Sinne des Gesetzes dar. Die Beteiligte zu 2 missverstehe den Begriff des rechtlichen Interesses, wenn sie meine, das Erbrecht müsse bereits feststehen, bevor sie eine Urkundenabschrift erteilen darf. Die vom Standesamt angebotene Möglichkeit, dem Nachlassgericht auf dessen Anforderung Personenstandsurkunden zu übersenden, lasse das rechtliche Interesse nicht entfallen. Das Nachlassgericht sei zwar berechtigt, gemäß § 2358 BGB zu ermitteln, werde dies aber nur dann tun, wenn der Antragsteller des Erbscheinsantrags die gemäß § 2354 BGB erforderlichen Angaben gemacht, nämlich insbesondere angegeben habe
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das Verhältnis, auf dem das Erbrecht beruht (§ 2354 Abs. 1 Nr. 2 BGB), |
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ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert würde (§ 2354 Abs. 1 Nr. 3 BGB), |
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wenn Personen weggefallen sind, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, in welcher Weise die Person weggefallen ist (§ 2354 Abs. 2 BGB). |
Wer um einen Erbschein antrage, sei verpflichtet, die Richtigkeit der gemäß § 2354 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen (§ 2356 Abs....