Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) ist gegeben, da nicht ausgeschlossen ist, dass die im Zuge der Abwicklung des streitbefangenen Fonds realisierten Erträge inklusive der bereits angefallenen Erträge hinter dem aus dem Erbe der Klägerin investierten Kapital zurückbleiben und der Klägerin hieraus ein Schaden entstehen wird. Dabei reicht die Möglichkeit von Folgeschäden für ein Feststellungsinteresse iSd § 256 ZPO aus (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl., § 256 Rn 14; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn 8 a mwN). Da ein Schaden während des Laufs der Fondsabwicklung noch nicht feststellbar ist, scheidet die Erhebung einer Leistungsklage als vorrangige Klageart aus. Da der Beklagte seine Ersatzpflicht ernsthaft bestreitet, besteht auch eine rechtliche Unsicherheit, die durch die Rechtskraft des klägerseits begehrten Feststellungsurteils im Erlassfalle beseitigt werden würde.
Soweit Tatsachen streitig sind, die sowohl zulässigkeits- wie anspruchsbegründend sind (sogenannte doppelrelevante Tatsachen), ist für die Prüfung der Zulässigkeit allein auf den Parteivortrag der Klägerin abzustellen (so im Ergebnis auch bei BGH, Urteil vom 10.11.1997, Az.: II ZR 336/96, Rn 5, zit. n. juris, abgedruckt in NJW 1998, 1230; BGH, Urteil vom 25.11.1993, Az.: IX ZR 32/93, Rn 16, zit n. juris, abgedruckt in MDR 1994, 1240).
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 2219 BGB als einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage nicht zu. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte seine Pflichten als Testamentsvollstrecker schuldhaft dadurch verletzt hat, dass er im Jahre 2005 den zunächst in Sparbriefe der Deutschen Bank investierten, dann wieder zur Auszahlung gelangten Erlös aus dem testamentarisch angeordneten Verkauf des Hauses [G] Straße (...) in Höhe von 306.874,44 EUR in den offenen Immobilienfonds (...) reinvestiert hat.
Voraussetzung einer Haftung ist die Verletzung einer der dem Testamentsvollstrecker obliegenden Pflichten. Diese ergeben sich aus dem Gesetz (§§ 2203–2209, 2215–2218, 2226 S. 3), besonders aus der Generalklausel des § 2216 Abs. 1 (ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses), ihrerseits konkre-tisiert durch die vom Erblasser verfolgten Zwecke der Testamentsvollstreckung (Ahlbory/Suchan ErbR 2017, 464 [466]; Damrau/Tanck/Bonefeld Rn 7). Dabei verpflichtet der Grundsatz der ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 2216 Abs. 1) den Testamentsvollstrecker zu besonderer Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt (RGZ 130, 131 [135]) und sind an die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW 1959, 1820; WM 1967, 25 [27]; Ahlbory/Suchan ErbR 2017, 464 [466]). Indes entscheidet der Testamentsvollstrecker bei der Verwaltung des Nachlasses unter Beachtung etwaiger testamentarischer Vorgaben des Erblassers nach seinem Ermessen. Nur wenn er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschreitet, verstößt er gegen seine Pflicht zu ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses (BGHZ 25, 275 [283 f]; vgl. i.E. den Überblick zur Haftungsrechtsprechung bei Niemöller in Bengel/Reimann TV-HdB § 12 Rn 75 ff und Zimmermann TV Rn 770). Ein solcher Ermessensfehler ist jedoch nicht ersichtlich.
Haftungsvoraussetzung ist ein Verschulden iSv § 276 (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Für die Beurteilung der anzuwendenden Sorgfalt (§ 276 Abs. 2) gilt – wie auch sonst im Zivilrecht – ein objektiver Sorgfaltsmaßstab (NK-BGB/Kroiß Rn 4; Damrau/Tanck/Bonefeld Rn 8). Gerade der Normzweck des § 2219 schließt daher die Anwendbarkeit eines subjektiven Fahrlässigkeitsbegriffs aus (BeckOK BGB/Lange, 49. Ed. 1.2.2019, BGB § 2219 Rn 8). Hieraus ergibt sich zugleich, dass für den Testamentsvollstrecker das Maß an Umsicht und Sorgfalt erforderlich ist, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises zu beachten ist (BGH NJW 1972, 151; OLG Köln NJW-RR 1990, 793). Vergleichsmaßstab ist also quasi ein "Otto-Normal-Testamentsvollstrecker" (BeckOK BGB/Lange, 49. Ed. 1.2.2019, BGB § 2219 Rn 8). An die Sorgfalt des Testamentsvollstreckers sind im Hinblick auf die von ihm übernommene Vertrauensstellung hohe Anforderungen zu stellen (RGZ 130, 131 [135]; MüKoBGB/Zimmermann Rn 11). Soweit eine bestimmte sorglose Handhabung verkehrsüblich ist, entlastet dies daher den Testamentsvollstrecker nicht (Zimmermann TV Rn 772). Besitzt der Testamentsvollstrecker darüber hinausgehende besondere Qualifikationen, so muss er auch bei der Ausübung seines Amts die sonst in seinem Beruf geltenden Standards (etwa als Steuerberater oder Rechtsanwalt) beachten (OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 452; NK-BGB/Kroiß Rn 4), zumal ihn der Erblasser idR gerade wegen dieser besonderen Befähigungen zum Testamentsvollstrecker berufen hat. Fühlt der Testamentsvollstrecker sich in einzelnen, bestimmten Situationen überfordert, so hat er sich entsprechender sachkundiger Berate...