Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat in seiner Entscheidung (ErbR 2019, 183) ausgeführt, die Beteiligten zu 2 bis 5 seien nicht Erben geworden. Die Testamentsergänzung vom 7. März 2012 bestimme eine Erbeinsetzung lediglich für den Fall des gleichzeitigen Ablebens. Im Hinblick auf die Frage, ob die Eheleute mit ihren letztwilligen Verfügungen auch eine Regelung für den Fall hätten treffen wollen, dass sie im zeitlichen Abstand versterben, seien die Testamente daher auslegungsbedürftig. Die obergerichtliche Rechtsprechung, der sich der Senat anschließe, lege die Formulierung "bei gleichzeitigem Ableben" oder "bei gleichzeitigem Versterben" dahingehend aus, dass hiervon auch die Fälle erfasst werden sollten, in welchen die Ehegatten innerhalb eines kurzen Zeitraums nacheinander verstürben und der Überlebende in dieser Zeitspanne daran gehindert sei, ein neues Testament zu errichten. Eine für den Fall des gleichzeitigen Versterbens getroffene Erbeinsetzung gelte aber grundsätzlich nicht für den hier vorliegenden Fall, dass die Ehegatten nacheinander in erheblichem zeitlichen Abstand verstürben.
Eine Ausnahme von den oben ausgeführten Grundsätzen könne nur angenommen werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls festgestellt werden könne, dass die Testierenden den Begriff des "gleichzeitigen Ablebens" entgegen dem Wortsinn dahingehend verstanden hätten, dass er auch das Versterben in erheblichem zeitlichen Abstand umfassen solle, und wenn sich darüber hinaus eine Grundlage in der vorliegenden Verfügung von Todes wegen finde. Das sei hier nicht der Fall.
Auch wenn man die in einer E-Mail des Beteiligten zu 5 geschilderten Äußerungen der Erblasserin und ihres Ehemannes ihm gegenüber als wahr unterstelle und infolgedessen von einem entsprechenden Erblasserwillen ausgehe, dass die Erbeinsetzung auch das Versterben in erheblichem zeitlichen Abstand umfassen solle, so sei dieser Wille dennoch nicht formgerecht im Sinne der §§ 2247, 2267 BGB erklärt. Denn es fehle an der für die Erfüllung der Form erforderlichen Grundlage oder auch nur Andeutung im Testament. Entsprechende Motive, Erläuterungen oder zusätzliche Bestimmungen enthalte das Testament nicht. Die Formulierung "unseren Neffen bzw. Nichte" sowie die namentliche Nennung böten keinen Hinweis auf eine Schlusserbeneinsetzung. Sie gäben Auskunft über das Näheverhältnis der Eheleute zu den Beteiligten zu 2 bis 5 und darüber, dass auch die Erblasserin diese als "ihre" Neffen und Nichte angesehen habe. Sie enthielten aber kein zeitliches Moment, das Rückschlüsse auf eine Erbeinsetzung für ein Versterben auch bei zeitlich erheblichem Abstand zulasse. Ein solches könne auch nicht in der fast zehnjährigen Zeitspanne zwischen Testamentsergänzung und ursprünglicher Testamentserrichtung gesehen werden. Der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (ZEV 2011, 427), wonach es im Rahmen der sogenannten Andeutungstheorie ausreichen solle, wenn sich die Auslegungsnotwendigkeit und die generelle Willensrichtung aus dem Wortlaut herleiten lasse, folge der Senat nicht.
2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand. Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass die Beteiligten zu 2 bis 5 in der Testamentsergänzung vom 7. März 2012 nicht generell als Schlusserben eingesetzt worden sind.
a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, dass der wirkliche Wille des Erblassers, der als Ergebnis der Testamentsauslegung zu ermitteln ist, in der letztwilligen Verfügung angedeutet sein muss, um formwirksam erklärt zu sein.
aa) Bei der Testamentsauslegung ist vor allem der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2014 – IV ZR 31/14, ZEV 2015, 343 Rn 16; Senatsurteil vom 24. Juni 2009 – IV ZR 202/07, FamRZ 2009, 1486 Rn 25). Dieser Aufgabe kann der Richter nur dann voll gerecht werden, wenn er sich nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränkt (Senatsurteile vom 24. Juni 2009 aaO; vom 27. Februar 1985 – IV a ZR 136/83, BGHZ 94, 36 unter II 1 [juris Rn 11]; vom 8. Dezember 1982 – IV a ZR 94/81, BGHZ 86, 41 unter II 1 [juris Rn 16]). Der Wortsinn der benutzten Ausdrücke muss gewissermaßen "hinterfragt" werden, wenn dem wirklichen Willen des Erblassers Rechnung getragen werden soll (Senatsurteile vom 24. Juni 2009 aaO; vom 28. Januar 1987 – IV a ZR 191/85, FamRZ 1987, 475 unter 5 [juris Rn 17]). Dafür muss der Richter auch alle ihm aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung zugänglichen Umstände außerhalb der Testamentsurkunde heranziehen (vgl. Senatsurteile vom 16. Juli 1997 – IV ZR 356/96, ZEV 1997, 376 unter 3 [juris Rn 12]; vom 7. Oktober 1992 – IV ZR 160/91, NJW 1993, 256 unter 2 [juris Rn 10]).
bb) Der Erblasserwille geht jedoch nur dann jeder anderen Interpretation, die der Wortlaut zulassen würde, vor, falls er formgerecht erklärt ist (vgl. Senatsurteile vom 24. J...