Die Erben weisen durch letztwillige Verfügung die Immobilie einer bestimmten Person zu und verpflichten diese gleichzeitig, einer zu versorgenden Person den Nießbrauch an dem Vermögen oder Teilen davon einzuräumen. Im Fall der Versorgung des in der Immobilie verbleibenden Ex-Ehemannes der Erblasserin soll aber gerade keine Person zwischen Erben und Nutznießer geschaltet werden, sodass ein Vermächtnisnießbrauch außen vor bleibt.

Beim Vorbehaltsnießbrauch ist der nießbrauchsbelastete Vermögensgegenstand der Schenkungsteuer unterworfen. Der Vorbehaltsnießbrauch ist keine Gegenleistung, sondern als bereicherungsmindernder Faktor mit seinem nach §§ 13 bis 16 ErbStG zu ermittelnden Kapitalwert von dem Steuerwert des Vermögensgegenstandes in voller Höhe abziehbar.[3]

[3] Holler, in: Nomos-Kommentar zum Nachfolgerecht, 2015, S. 1812, Nr. 324.

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