Nach § 2084 BGB ist bei verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben würde. Es soll derjenige Erklärungssinn beiseitegeschoben werden, der zur Unwirksamkeit führt.
Dies setzt zum einen ein gültiges Testament, zum anderen aber auch voraus, dass die Auslegung nicht zu einer eindeutigen Feststellung des Erblasserwillens geführt hat.
a. Formgültige letztwillige Verfügung
§ 2084 BGB kann einem Erblasserwillen nicht zum Erfolg verhelfen, wenn nicht feststeht, ob überhaupt eine mit Rechtsbindungswillen verfasste letztwillige Verfügung oder nur ein unverbindlicher Wunsch, eine Bitte, vorliegt. Dies kann etwa dann problematisch sein, wenn sich aus einem Brief nicht hinreichend sicher entnehmen lässt, ob darin eine letztwillige Verfügung selbst getroffen oder nur auf eine andere Testamentsurkunde Bezug genommen wurde. Die Entscheidung dieser Frage ist dann allein nach § 133 BGB zu beurteilen.
Gleiches gilt, wenn die Echtheit des Testaments oder die Testierfähigkeit des Erblassers infrage steht. Auch das fehlende Formerfordernis der Unterschrift kann nicht durch Auslegung nach § 2084 BGB ersetzt werden. Die Anwendung des Grundsatzes der wohlwollenden Auslegung darf nicht dazu führen, dass hierdurch einem nicht formgerecht erklärten, aber festgestellten Erblasserwillen zur Geltung verholfen wird. Liegt indes eine verbindliche Willenserklärung vor und lässt sich nur nicht klären, ob der Erblasser sie als Verfügung unter Lebenden oder als Verfügung von Todes wegen erklärt hat, kann § 2084 BGB entsprechend zur Anwendung kommen.
b. Mehrere Auslegungsmöglichkeiten
§ 2084 BGB gilt schon nach seinem Wortlaut nur bei Zweifeln über den Inhalt einer letztwilligen Verfügung. Das Testament muss also unter Berücksichtigung aller für die Auslegung heranzuziehender Umstände im Ergebnis mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulassen. Lässt sich der Erblasserwille durch Auslegung eindeutig ermitteln, bleibt für einen Rückgriff auf die Vorschrift kein Raum. Dies gilt selbst dann, wenn das vom Erblasser konkret Gewollte in dieser Form rechtlich unwirksam oder nicht erklärt ist. In diesen Fällen kann aber, wenn der Wortlaut der Verfügung nur die zur Unwirksamkeit führende Deutung zulässt, eine Umdeutung nach § 140 BGB in Betracht kommen, wenn feststeht, dass der Erblasser seine Geltung bei Kenntnis der Sachlage gewollt hätte.