§ 2084 BGB greift den Grundgedanken jeder Testamentsauslegung auf, wonach dem Erblasserwillen und nicht dem vordergründig Erklärten zum Erfolg zu verhelfen ist. Sie wird deshalb mit Recht von der Rechtsprechung zumeist in einem Atemzug mit der zentralen Auslegungsvorschrift des § 133 BGB genannt. § 2084 BGB enthält in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich mit dem Grundsatz der wohlwollenden Auslegung eine Auslegungsregel, die jedoch wegen des Vorrangs der Ermittlung des einzigen, wahren Erblasserwillens nur geringe praktische Bedeutung hat. Die Auslegung von Testamenten geht der Anfechtung nach §§ 2078 f. BGB immer vor. Kann der Erblasserwille eindeutig festgestellt werden, treten auch die gesetzlichen Auslegungsregeln, insbesondere der §§ 2066 ff. BGB, hinter das Ergebnis der Auslegung zurück.
Bei der Auslegung jeder letztwilligen Verfügung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Da der Bedachte wegen der jederzeitigen Widerruflichkeit eines Testaments nicht in seinem Vertrauen geschützt ist, findet die Vorschrift des § 157 BGB im Bereich der Auslegung von Testamenten grundsätzlich keine Anwendung. Es ist vielmehr der Wortsinn zu hinterfragen und zu klären, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Diesem Zweck dient in erster Linie die natürliche oder erläuternde Auslegung letztwilliger Verfügungen. Kann der Erblasserwille zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung festgestellt werden und findet sich hierfür ein hinreichender Anhalt in der letztwilligen Verfügung selbst, so ist diesem Willen auch zum Erfolg zu verhelfen. Vielfach stellt sich jedoch heraus, dass der Erblasser bei Abfassung des Testaments über einen wesentlichen Punkt irrte oder sich zwischen der Errichtung des Testaments und dem Erbfall maßgebliche Verhältnisse veränderten, etwa der eingesetzte Erbe vorverstirbt. Hier setzt die ergänzende Testamentsauslegung ein, indem der nicht gebildete, aber mutmaßliche Wille des Erblassers ermittelt wird und die Lücke im Testament so geschlossen wird, als wäre dem Erblasser der fragliche Umstand bekannt gewesen. Ergibt die Auslegung mehrere Möglichkeiten, soll nach dem Grundsatz der wohlwollenden Auslegung im Zweifel diejenige anzuwenden sein, bei der die Verfügung des Erblassers Erfolg hat. Steht indes der wirkliche Erblasserwille fest, kann er aber aus rechtlichen Gründen nicht verwirklicht werden, kommt gegebenenfalls eine Umdeutung in ein wirksames Rechtsgeschäft nach § 140 BGB in Betracht.
Die Auslegung von Testamenten oder letztwilligen Verfügungen stellt eines der größten praktischen Probleme des Erbrechts dar, da das Ergebnis der richterlichen Auslegung oft nicht vorhersehbar ist und vielfach durch umfangreiche Beweiserhebungen und mehrere Instanzen durchlaufende Verfahren erkämpft werden muss. Geht – wie oft – der Streit über die Auslegung mit Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers einher, so können kleinere Nachlässe oft schon durch die Verfahrenskosten und Kosten etwaiger Nachlasspflegschaften aufgezehrt werden. Die Beteiligten können sich daher durch Auslegungsverträge schuldrechtlich binden, um Streitigkeiten zu vermeiden, wenngleich diese Auslegungsverträge das Gericht weder im Zivilprozess noch im Erbscheinsverfahren bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen binden.
Die Testamentsauslegung dient der Ermittlung des rechtlich maßgebenden Sinns der Erklärung des Erblassers. Der wirkliche Wille des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung ist zu ermitteln und ihm zum Erfolg zu verhelfen, falls er einen, wenn auch noch so unvollkommenen Ausdruck im Testament selbst gefunden hat. Lässt sich der Wille des Erblassers durch die vorzunehmende Auslegung zweifelsfrei ermitteln, treten die nur bei Zweifeln zur Anwendung kommenden gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 2066–2076, 2101, 2102, 2108 Abs. 2, 2148, 2165, 2167, 2169 Abs. 3 und 2173 ff. BGB zurück. Die Auslegung geht der Testamentsanfechtung immer vor, da die Anfechtung den Erblasserwillen zerstört, während ihm die Auslegung zur Verwirklichung verhilft.
Kann der Inhalt der letztwilligen Verfügung durch Auslegung ermittelt werden, ist nach der Rechtsprechung in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dieser Wille im Testament selbst eine hinreichende Stütze gefunden hat. Die Formfrage stellt sich erst dann, wenn der Inhalt der Erklärung durch Auslegung ermittelt ist. Diese Auslegungsmethode wird kritisiert, weil sie zu einer vom Text der Erklärung losgelösten Willenserforschung führe und das Gericht zu einer Beweisaufnahme über Umstände zwingen kann, die in der Testamentsurkunde selbst nicht auch den geringsten Anhalt haben. Der BGH hat demzufolge auch in späteren Entscheidungen seine Methodik relativiert und klargestellt, dass es nicht darum gehe, einer Willenserklärung einen Sinn beizulegen, der in ihr gar nicht zum Ausdruck komme, sondern um eine Hinterfragung des wirklichen Willens des Erklärend...