Der Erbe beauftragt den Notar mit der Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Jeder Notar ist verpflichtet, einen entsprechenden Auftrag ordnungsgemäß und zeitnah auszuführen. Mit dem Zugang des Ersuchens auf Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses entsteht das Rechtsverhältnis zwischen Erbe und Notar. Aus der Auftragserteilung ergibt sich zudem die Kostenschuldnerschaft des Erben (§ 29 Nr. 1 GNotKG).
Der Notar hat nach eigenem Ermessen den Nachlass selbstständig zu ermitteln und diesen vollumfänglich und richtig in einem geordneten Nachlassverzeichnis darzustellen. Maßstab für den Umfang der Ermittlungspflicht ist der objektive Dritte in der Lage des pflichtteilsberechtigten Nichterben (Gläubiger). Den Ausgangspunkt für die notariellen Ermittlungen bilden dabei die Angaben des Erben, der den Nachlass primär zu ermitteln und dem Notar für die Verzeichniserstellung zuzuarbeiten hat. Der Notar darf sich jedoch nicht auf eine reine Plausibilitätsprüfung der Angaben des Erben beschränken oder lediglich die Angaben des Erben wiederholen. Eine Bezugnahme auf ein bereits vom Erben errichtetes privatschriftliches Nachlassverzeichnis scheidet von vornherein aus. Die Ermittlungen richten sich somit nach den tatsächlichen Angaben des Erben, die der Notar ausermittelt und anhand seiner Rechtskenntnisse überprüft. Soweit konkrete Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen bestehen, muss der Notar die in Betracht kommenden Ermittlungsansätze vollständig ausschöpfen. Eine wesentliche Erkenntnisquelle für den Notar sind neben den öffentlichen Registern (Handelsregister, Grundbuchamt etc.) immer auch die Kontoauszüge des Erblassers (aus den letzten zehn Jahren). Ermittlungen ins Blaue hinein und in alle denkbaren Richtungen sind durch den Notar jedoch nicht zu veranlassen; auch das pauschale Abfragen "aller Kreditinstitute" am Wohnort des Erblassers scheidet vor diesem Hintergrund aus. Dem Notar kommt weder die Rolle eines Detektivs oder Hellsehers zu noch muss ein Notar ohne Anhaltspunkte in alle konstruierbaren Richtungen ermitteln. Jedoch hat der Notar seine diesbezüglichen Handlungen und Gedankengänge im Verzeichnis aufzunehmen.
Ein Weisungsrecht des Erben zur inhaltlichen Ausgestaltung des Ermittlungs- und Errichtungsverfahrens besteht nicht. Die Anforderungen an den Tätigkeitsumfang des Notars ergeben sich allein aus dem Gesetz und wurden inhaltlich durch die Rechtsprechung bereits im Wesentlichen konturiert. Soweit der Erbe Auskünfte verweigert bzw. notwendige Vollmachten für den Notar nicht erteilt, ist der Notar gehalten, das Verfahren abzubrechen bzw. ein (Teil-)Verzeichnis unter Hinweis auf die fehlenden Informationen zu errichten.
Ein Urteil auf Auskunftserteilung ist für den Notar deshalb auch nur hinsichtlich der den "objektiven Anforderungen" entsprechenden gesetzlichen Vorgaben zu beachten, denn die Bindungswirkung eines Auskunftsurteils betrifft nur das Verhältnis zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten. Der Notar ist aber gehalten, den Urteilstenor zu prüfen und sich hinsichtlich des inhaltlichen und zeitlichen Umfangs der Auskunft insb. zum fiktiven Nachlass ausschließlich an diesem Urteil zu orientieren. Ein Urteilstenor, der weniger fordert als das Gesetz verlangt, ist vom Notar zu beachten.