Der Beschluss des KG behandelt die Problematik des Nachweises der Erbfolge bei unbenannten Erben in einem notariellen Testament für das Grundbuchamt.
Das Grundbuchamt soll Eintragungen nur vornehmen, wenn die zugrunde liegenden Erklärungen dem Grundbuchamt durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.
Im Regelfall wird die Erbfolge durch einen Erbschein nachgewiesen, § 35 Abs. 1 S. 1 GBO, nur wenn die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, entfällt dieses Erfordernis, § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GBO.
Und auch hiervon gibt es die Ausnahme, dass ein Erbschein beizubringen ist, wenn das Grundbuchamt die Erbfolge durch die vorgelegten Urkunden (letztwillige Verfügung in öffentlicher Urkunde samt Eröffnungsprotokoll) für nicht nachgewiesen erachtet, § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GBO.
Genau in dem Spannungsverhältnis dieser Norm(en) und dem Ermessensspielraum des Rechtspflegers beim Grundbuchamt befindet sich die Entscheidung.
Der Erblasser hatte seine Tochter B in einer öffentlichen Urkunde (notariellem Testament) als Erbin und deren Kinder als Nach- und Ersatzerben eingesetzt.
B selbst wurde nach dem Tod des Erblassers als Eigentümerin der Immobilie eingetragen und übertrug Anteile an der Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt auf ihre beiden (einzigen) Kinder. Nach dem Tod der B, also mit dem Eintritt des Nacherbfalls, beantragten die Kinder, als ungeteilte Erbengemeinschaft hinsichtlich des Anteils von B in das Grundbuch eingetragen zu werden.
Da das Testament des A die Kinder der B nicht namentlich auswies, verlangte das Grundbuchamt einen Erbschein.
Gegen diese Zwischenverfügung legten die Beteiligten Beschwerde ein mit der Begründung, dass auch die eidesstattliche Versicherung der Kinder, dass es keine weiteren Abkömmlinge gäbe, und die eigenen Geburtsurkunden ausreichen sollten.
Diese Problematik kommt in der Praxis sehr häufig vor. Auch notarielle Testamente und damit öffentliche Urkunden i.S.d. § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GBO haben oft erhebliche Lücken, deren Inhalt dem Grundbuchamt dann auf andere Weise nachgewiesen werden muss. Bei dem Nachweis von Negativtatsachen reicht hier in der Regel eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung aus.
Gerade im Rahmen der Vor- und Nacherbschaft ist es oft noch gar nicht möglich, die Nacherben zu benennen oder gar abschließend namentlich festzulegen, wer Nacherbe sein soll. Oft werden Ehegattentestamente errichtet, wenn die Kinder noch minderjährig (und kinderlos) sind und es wird, wie auch im vorliegenden Fall, lediglich zugunsten der Abkömmlinge der Kinder als Nacherben verfügt. Dies birgt immer die Gefahr, dass die Abwicklung des Erbfalls erheblich aufwändiger und auch kostenintensiver wird. Es birgt außerdem die Gefahr, dass auch der Vorerbe erheblich eingeschränkt ist, da ein Pfleger bestellt werden muss, der die Interessen der unbekannten Nacherben vertritt, wenn Verfügungen vorgenommen werden sollen.
Die gleiche Nachweisproblematik liegt bei der Verwendung von klassischen Pflichtteilsstrafklauseln vor.
Sofern die Geltendmachung des Pflichtteils eine automatische Enterbung zur Folge hat, stellt sich die Frage, wie dem Grundbuchamt nachgewiesen werden kann, dass eine solche Enterbung wegen der Geltendmachung des Pflichtteils nicht stattgefunden hat.
Auch in diesen Fällen wird teilweise vertreten, dass grundsätzlich ein Erbschein zu beantragen sei. Nach (u.a.) einer Entscheidung des OLG Hamm ist aber in diesen Fällen die Vorlage einer vor einem Notar abgegebenen eidesstattlichen Versicherung ausreichend, um den Nachweis der Negativtatsache dem Grundbuchamt gegenüber zu führen.
Begründet wird dies damit, dass auch das Nachlassgericht eine solche Erklärung ohne weitere Prüfung genügen lassen würde, um den Erbschein zu erteilen.
Dieses Argument wurde auch in der hiesigen Entscheidung verwendet, jedoch durch das KG insoweit abgewiesen, als das Grundbuchamt nicht berechtigt sei, die eidesstattliche Versicherung abzunehmen – anders als das Nachlassgericht. Aus dem Sachverhalt ergibt sich nicht genau, in welcher Form die eidesstattliche Versicherung abgegeben werden sollte. Aus der Begründung der Entscheidung ist jedoch zu entnehmen, dass die Erklärung als lediglich beglaubigte Erklärung der Beteiligten dem Grundbuchamt vorgelegt oder dort zu Protokoll gegeben werden sollte. Zu Recht stellt das Gericht fest, dass die Erklärung keinen Beweisgehalt außer demjenigen hätte, dass die Unterzeichner die Erklärung selbst abgegeben haben.
Außerdem wäre eine solche Erklärung nicht strafbewehrt. Wie das KG ausführt, ist auch die Richtigkeitsgewähr dieser Erklärung damit zu gering.
Eine lediglich beglaubigte Erklärung der Beteiligten, sie seien die Kinder der B und sie versicherten dies an Eides statt, kann auch nach meiner Ansicht nicht ausreichen, um den Nachweis zu führen, auch wenn die Form des § 29 GBO gewahrt wäre.
Anders würde der Fall wohl zu bewerten sein, wenn es sich um eine notariell au...