Die Klägerin, geboren am 15.5.1929, und der Beklagte zu 2), geboren am 17.3.1934, sind Geschwister und Erben der am 28.11.1998 verstorbenen E., ihrer Mutter (nachfolgend: Erblasserin). Der Vater ist am 15.6.1973 vorverstorben.
Die Erblasserin hat durch notarielles Testament/Erbvertrag vom 16.11.1997 (Bl 12 bis 17 GA) die Klägerin und den Beklagten zu 2) zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Im Wege des Vorausvermächtnisses hat sie dem Beklagten zu 2) eine lebenszeitliche Rente von 2.000 DM, verschiedene Grundstücke der Gemarkung O. und K. ihre Kommanditbeteiligung iHv 66.075 DM an der F. GmbH KG und ihre Geschäftsanteile iHv 3.000 DM, 2.200 DM, 700 DM, 1.400 DM und 8.600 DM an der F. GmbH zugewandt. Des Weiteren hat sie Testamentsvollstreckung angeordnet mit der Aufgabe, alle Nachlassangelegenheiten abzuwickeln und das, was der Beklagte zu 2) von Todes wegen erhält, auf die Dauer von 30 Jahren – gerechnet ab ihrem Tode – zu verwalten. Zum Testamentsvollstrecker wurde der Ehemann der Klägerin bestimmt. Diese Anordnung hat die Erblasserin durch notarielles Testament vom 28.5.1998 abgeändert und den Beklagten zu 1) zum Testamentsvollstrecker bestimmt.
Durch Vermächtnis- und Auseinandersetzungsvertrag vom 20.8.2001 (B. 19 bis 24 GA) wurde der Vorausvermächtnisanspruch des Beklagten zu 1) erfüllt, soweit er auf die Übertragung der Grundstücke, des Kommanditanteils und der Geschäftsanteile gerichtet war. Darüber hinaus wurde Grundbesitz – mit Ausnahme eines Teils der Grundstücke der Gemarkung K. die im Eigentum der Erbengemeinschaft verbleiben sollen – in einem Gesamtwert von 378.810 DM auseinandergesetzt. Eine 30%-ige Beteiligung an der GbR "E." ist, wie rechtskräftig festgestellt, ebenfalls auseinandergesetzt.
Ein von der Erblasserin an die F. GmbH KG gewährtes Darlehen iHv 20.000 DM, verzinst mit 5 %, wurde nach dessen Kündigung durch den Beklagten zu 1) vom 9.3.2004 (Bl 148 GA) jeweils zur Hälfte an die Erben zurückgezahlt. Die F. GmbH KG hatte die Kündigung mit Schreiben vom 24.3.2004 zunächst zurückgewiesen mit der Begründung, eine Kündigung sei nicht erwünscht, das Darlehen werde seit der Teilauseinandersetzung vom 20.8.2001 im gegenseitigen Einverständnis je zur Hälfte auf die Erben aufgeteilt und auf persönliche Konten der Erben verbucht, Zinsen jährlich gutgeschrieben und dem Beklagten zu 2) mit der von ihm zu zahlenden Miete für die Nutzung einer der KG gehörenden Wohnung verrechnet (Bl 149 GA). Bei der Auseinandersetzung wurde der Beklagte zu 1) durch die Rechtsanwälte D. vertreten und die Rechtsanwaltsvergütung iHv insgesamt 4.735,12 EUR aus dem Nachlass beglichen (Rechenschaftsbericht 2006, Bl 203, 204 GA).
Eine weitere Aufteilung/Auseinandersetzung des Nachlasses ist nicht erfolgt. In den Rechenschaftsberichten des Beklagten zu 1) heißt es: "Eine Teilung des Nachlasses konnte mangels Einigung über die Besicherung der aus dem Nachlass monatlich an den Miterben zu zahlenden Rente nicht erfolgen."
Zum Nachlass gehören u. a. noch Bankkonten und ein Depot bei der VR Bank ... eG O. (Stand 31.12.2006: 505.493,30 EUR), aus dem die monatliche Rente an den Beklagten zu 2) gezahlt wird. Auseinandergesetzt ist auch noch nicht die Erbengemeinschaft nach Dipl.-Ing. F., dem Vater der Klägerin und des Beklagten zu 2), an der beide und die Erbengemeinschaft nach der Erblasserin zu je 1/3 beteiligt sind.
Die Klägerin begehrt die Auseinandersetzung des Nachlasses nach der Erblasserin.
Sie ist der Ansicht, der Nachlass sei teilungsreif. Zur Erfüllung des Rentenrechts des Beklagten zu 2) aus dem Vorausvermächtnis sei allenfalls ein Betrag einzubehalten, der im Wege der Kapitalisierung der Rente auf die statistische Lebenserwartung des Beklagten zu 2) zu ermitteln sei. Die Anwaltskosten für die Rechtsanwälte ... hätten nicht aus dem Nachlass gezahlt werden dürfen.
Hinsichtlich des früheren Begehrens der Klägerin auf Rechenschaftslegung für die Jahre 2004 bis 2006 durch den Beklagten zu 1) haben die Parteien den Rechtsstreit nach Vorlage der Rechenschaftsberichte übereinstimmend für erledigt erklärt. (...)