Eine Pflege von Angehörigen kann in Pflegeheimen oder in der privaten häuslichen Umgebung erfolgen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass entgegen immer wieder geäußerter Behauptungen, wonach Menschen von ihren Angehörigen einfach in Pflegeheime abgeschoben und dort untergebracht werden, nicht den gesellschaftlichen Tatsachen entspricht. Vielmehr werden in ca. zwei Drittel sämtlicher Fälle pflegebedürftige ältere Menschen von Familienangehörigen zu Hause gepflegt. Ohne die häusliche Pflege wäre das Pflegesystem vermutlich bereits zusammengebrochen. Je jünger die Familienmitglieder allerdings sind, desto weniger zeigen diese die Bereitschaft, ihre älteren Familienangehörigen zu pflegen. Es wird die Pflege älterer Familienangehöriger meist auch nicht von dem Familienverband im Gesamten durchgeführt. Vielmehr lastet die Pflegeleistung wohl in der überwiegenden Anzahl der Fälle auf einer Person alleine. Dieser Mensch erbringt im Rahmen der privaten Pflege für den zu pflegenden Angehörigen und die Gesellschaft insgesamt bedeutende Leistungen, da die staatlichen Sozial- und Sicherungssysteme auf diese Weise entlastet werden können. Für den zu pflegenden Menschen besteht gleichzeitig die Chance, nicht in einem Pflegeheim – möglicherweise unter unwürdigen Umständen –, sondern in vertrauter Umgebung zu leben.
Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 2005 rückte das Erbrecht – vor allem das Pflichtteilsrecht – in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses und gab zumindest einen Anstoß und Rahmen für die Reformen im Erbrecht. Nach diesem Beschluss ist eine grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass durch die Erbrechtsgarantie gemäß Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz und den Schutz der Familie gemäß Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz gewährleistet. Das Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge ist nach dieser Rechtsprechung verfassungsrechtlich geschützt. Eine immer wieder geforderte vollständige Abschaffung des Pflichtteilsrechts scheidet damit aus. In dem Beschluss vom 19. April 2005 spricht das Bundesverfassungsgericht die Frage von Pflegeleistungen durch Familienangehörige jedoch nicht an. Allerdings erklärt das Gericht, dass das Grundgesetz gemäß Artikel 6 Absatz 1 den Staat verpflichtet, "die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen wie auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren und zu fördern." So sollen "Eltern wie Kinder nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet" sein, "füreinander sowohl materiell als auch persönlich Verantwortung zu übernehmen." Auch vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erfolgten die Reformen bei der Honorierung von Pflegeleistungen im Erbrecht.