Die nach den §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Erbscheinsantrag des Beteiligten nach dem Erblasser T vom 4.10.2010 zurückgewiesen, da der Beteiligte nicht Miterbe geworden ist.
Der Beteiligte war ursprünglich nach gesetzlicher Erbfolge gemäß den §§ 1924, 1931 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 1371 Abs. 1 BGB Miterbe zu 1/2.
Er hat jedoch durch die an das Nachlassgericht gerichtete notariell beglaubigte Erklärung vom 1.6.2010 die Erbschaft wirksam ausgeschlagen und dadurch seine Miterbenstellung rückwirkend verloren (§ 1953 Abs. 1 BGB). Die Ausschlagungserklärung war formgerecht (§ 1945 Abs. 1 BGB). Sie ist am 4.6.2010 bei dem nach dem § 343 Abs. 1 FamFG örtlich zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen. Da seit dem Eintritt des Erbfalls (16.5.2010) noch keine sechs Wochen verstrichen waren, erfolgte die Ausschlagung auf jeden Fall fristgerecht (§ 1944 Abs. 1 und 2 BGB).
Die von dem Beteiligten unter dem 4.10.2010 erklärte Anfechtung dieser Ausschlagung ist unwirksam. Die gegenüber dem Nachlassgericht abgegebene Anfechtungserklärung war zwar formgerecht (§§ 1955, 1945 Abs. 1 BGB) und das Amtsgericht Essen war für die Entgegennahme der Anfechtungserklärung gemäß § 343 Abs. 1 FamFG auch örtlich zuständig. Es fehlte es aber an einem Anfechtungsgrund.
Als Anfechtungsgrund kommt hier nur ein Inhaltsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1, 1. Alt. BGB in Betracht. Der Beteiligte beruft sich auf einen Rechtsirrtum. Ein derartiger Irrtum berechtigt aber nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt. Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum (BGH, Beschluss vom 5.7.2006, IV ZB 39/05 = BGHZ 168, 210 ff = NJW 2006, 3353 ff).
Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall nicht von einem beachtlichen Inhaltsirrtum auszugehen. Der Beteiligte hat in seiner Anfechtungserklärung vom 4.10.2010 geltend gemacht, er habe mit der Erbausschlagung die alleinige Erbenstellung seiner Mutter beabsichtigt. Hierauf beruft er sich auch mit seiner Beschwerde. Weder aus der Anfechtungserklärung vom 4.10.2010 noch aus der Ausschlagungserklärung vom 1.6.2010 ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der durchaus rechtsgewandte Beteiligte seine klar und unmissverständlich formulierte, einseitige Ausschlagungserklärung ("Ich … schlage hiermit die mir angefallene Erbschaft aus allen Berufungsgründen, also auch als gesetzlicher Erbe, gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht aus") als einen unmittelbaren, von seinem Willen abhängigen Übertragungsvorgang missverstanden haben könnte. Eine derartige – fernliegende – Fehlvorstellung behauptet er auch in der Beschwerdebegründung nicht. Somit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte sich darüber im Unklaren war, dass die wesentliche und unmittelbare Rechtsfolge seiner Ausschlagungserklärung sein Ausscheiden als gesetzlicher Erbe sein würde und dass der Nächstberufene durch das Gesetz bestimmt würde. Dabei hat er aber offensichtlich falsch eingeschätzt, wie sich die gesetzliche Erbfolge nach der Ausschlagung darstellen würde, und übersehen, dass mit seinem Ausscheiden gemäß den §§ 1925, 1930, 1931 Abs. 1 S. 1 BGB neben seiner Mutter die gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung zum Zuge kommen würden. Ein solcher Irrtum darüber, wem der Erbteil infolge der Ausschlagung anfällt bzw. wem die Ausschlagung letztlich zugutekommt, ist aber nur ein (Motiv-)Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge und berechtigt nicht zur Anfechtung (OLG München, NJW 2010, 687; Schleswig-Holsteinisches OLG, ZEV 2005, 526 f; OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 905; Erman/Schlüter, BGB, 12. Aufl., § 1954, Rn 3; Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 1954, Rn 5).
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO. Der Geschäftswert richtet sich nach dem Wert des von dem Beteiligten geltend gemachten Erbteils. Der Senat hat insoweit die Wertangabe in der Ausschlagungserklärung vom 1.6.2010 zugrunde gelegt.