Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG, Art 111 FG-ReformG statthaft und auch sonst zulässig.

Das Rechtsmittel ist aber unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts in der Sache nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 FGG.

Der Vater der Beteiligten zu 1) war im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Gerichtsbeschlusses des AG Mannheim 22.9.1946 über die Genehmigung des Adoptionsvertrags minderjährig und vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1.1.1977 volljährig. Demnach ist für den vorliegenden Fall folgende Rechtslage maßgeblich:

1) Nach dem bis zum 31.12.1976 geltenden Recht war das angenommene Kind gemäß § 1757 BGB aF mit dem Annehmenden in gerader Linie verwandt und erlangte deshalb gegenüber dem Annehmenden das Erb- und Pflichtteilsrecht aus den §§ 1924, 2303 BGB. Die Adoption erstreckte sich aber nicht auf die Verwandten des Annehmenden, § 1763 BGB aF. Das bedeutet, dass der Vater der Beteiligten zu 1) mit den ihn annehmenden Eheleuten F2 und F3 verwandt und ihnen gegenüber erbberechtigt ist, diese Verwandtschaft sich aber nicht auch auf deren Sohn F5, den Erblasser, erstreckt.

Die Wirkung der Adoption erstreckte sich nach § 1762 S. 1 BGB aF auch auf die später, d. h. nach der Adoption geborenen Abkömmlinge des angenommenen Kindes. Daher ist die am 6.4.1973 geborene Beteiligte zu 1) nach der alten Rechtslage zwar mit den Eheleuten F2 und F3 verwandt, nicht aber mit dem Erblasser.

2) Zum 1.1.1977 hat sich die Rechtslage dahin geändert, dass das angenommene minderjährige Kind den leiblichen Kindern des Annehmenden gleichgestellt wird und daher mit dem Annehmenden und dessen Verwandten mit Wirksamwerden des Gerichtsbeschlusses über die Genehmigung des Adoptionsvertrags verwandt wird, § 1754 BGB. Das angenommene Kind hat daher gegenüber den neuen Verwandten die erbrechtlichen Ansprüche aus den §§ 1925 ff BGB.

Diese sie begünstigende Wirkung der neuen Gesetzeslage könnte die Beteiligte zu 1) für sich nur in Anspruch nehmen, wenn die im Adoptionsgesetz vom 2.7.1976 (BGBl I 1749) in Art. 12 geregelte Umstellung unter altem Recht begründeter Adoptionsverhältnisse dies zulässt.

Nach Art. 12 § 1 Abs. 1 AdoptG werden auf das Annahmeverhältnis die neuen Vorschriften über die Annahme Volljähriger angewandt, wenn, wie hier, der Angenommene am 1.1.1977 volljährig ist. Dies gilt aber nur, soweit sich nicht aus Abs. 2 bis 6 derselben Vorschrift etwas anderes ergibt.

a) Abs. 3 der Vorschrift betrifft das Namensrecht, Abs. 4 die erbrechtlichen Verhältnisse, wenn der Erblasser vor dem 1.1.1977 gestorben ist, und Abs. 6 die Aufhebung der Adoption (Aufhebungshindernisse nach § 1761 Abs. 1 BGB und Fristen nach § 1762 BGB). Diese Ausnahmefälle greifen hier nicht ein, ebenso nicht Abs. 5, wonach das Erbrecht des angenommenen Kindes dem Annehmenden gegenüber ausgeschlossen bleibt, wenn dies in dem Annahmevertrag so gemäß § 1767 BGB aF vereinbart war.

b) Art. 12 § 1 Abs. 2 AdoptG greift hier ebenfalls nicht ein. Danach werden auf einen Abkömmling des angenommenen Kindes, auf den sich die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt nicht erstreckt haben, die Wirkungen der Annahme nicht ausgedehnt. Da aber die Beteiligte zu 1) nach der Adoption ihres Vaters durch die Eheleute F2 und F3 geboren wurde, hatte sich die Adoption auch auf die Beteiligte zu 1) erstreckt, § 1762 S. 1 BGB.

Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beteiligten zu 1), die meint, Abs. 2 greife ein, weil sie am 1.1.1977 erst 3 Jahre alt und damit minderjährig gewesen sei. Dabei bleibt nämlich unberücksichtigt, dass die Übergangsvorschrift des Art. 12 § 1 Abs. 1 AdoptG tatbestandlich ausschließlich an die Volljährigkeit des Angenommenen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, nicht jedoch an das Lebensalter eines Abkömmlings des Angenommenen anknüpft. Der Verweis auf die Vorschriften des neuen Rechts über die Volljährigenadoption in Abs. 1 bedeutet somit, dass die Wirkungen der so übergeleiteten Adoption nicht weiter gehen können als eine solche der Volljährigenadoption neuen Rechts. Eine Erstreckung der Verwandtschaftsbeziehung zwischen den Abkömmlingen des Angenommenen und den Verwandten des Annehmenden ist deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil diese der Minderjährigenadoption vorbehalten ist (§ 1754 BGB). Im Übrigen sind die Folgeregelungen in Art. 12 § 1 Absätze 2 bis 6 AdoptG ausschließlich darauf ausgerichtet, die nach früherem Recht eingetretenen Wirkungen zu erhalten. Dies gilt insbesondere auch für die Vorschrift des Abs. 2: Sie bezieht sich retrospektiv darauf, dass nach bisherigem Recht die Wirkungen der Annahme sich nicht auf einen Abkömmling des Angenommenen "erstreckt haben". Damit ist die Konstellation des § 1762 S. 2 BGB aF gemeint, dass bereits bei der Adoption Abkömmlinge des Angenommenen vorhanden waren, auf die sich die Wirkungen der Annahme nicht erstreckt haben, weil der Annahmevertrag nicht auch mit ihnen geschlossen wurde. Lediglich für diese Fallkonstellation verfügt Art. 12 § 1 Abs. 2 AdoptG, dass es bei diesem ...

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