Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß den §§ 58 Abs. 1, 352 FamFG statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist gemäß den §§ 63, 64 FamFG eingelegt worden, mithin zulässig.
Sachlich zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist das Nachlassgericht und funktionell grundsätzlich der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2 c RPflegerG). Einer der in § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflegerG bestimmten Richtervorbehalte greift hier nicht ein, da ein Erbschein in gesetzlicher Erbfolge nach deutschem Recht beantragt worden ist.
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins abgelehnt.
Zu Recht ist die Rechtspflegerin davon ausgegangen, dass es für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins im Sinne des § 2369 Abs. 1 BGB bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheines nach § 2369 Abs. 1 BGB liegen nicht vor.
Durch das neue Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), das zum 1.9.2009 in Kraft getreten ist, wurde der früher geltende – gewohnheitsrechtlich anerkannte – Gleichlaufgrundsatz aufgegeben. Danach war die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte nur gegeben, wenn auch deutsches materielles Erbrecht (Art. 25 EGBGB) zur Anwendung kam. Demgegenüber ergibt sich nunmehr aus § 105 FamFG, dass bei Fehlen besonderer vorrangiger Regelungen, etwa aufgrund von Staatsverträgen, sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte immer nach der örtlichen im Sinne des § 343 FamFG bestimmt. Dadurch kommt es zu einer Ausweitung der internationalen Zuständigkeit der Nachlassgerichte. Denn die deutschen Gerichte sind nach dem FamFG auch zuständig, wenn ein ausländischer Erblasser über in Deutschland belegenes Vermögen verfügte, selbst wenn er zurzeit des Erbfalls weder einen Wohnsitz noch Aufenthalt im Inland hat (§ 343 Abs. 3 FamFG). Damit beansprucht der deutsche Erbschein sogenannte Weltgeltung, ohne dass damit eine Aussage über seine ausländische Anerkennung verbunden ist. Hieran anknüpfend ermöglicht § 2369 Abs. 1 BGB, die Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände zu beschränken. Dies kann aus Gründen der Kostenersparnis geschehen, weil dann die ausländischen Nachlassgegenstände bei der Gebührenberechnung nicht berücksichtigt werden. Die Beschränkung kann aber auch aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung zweckmäßig sein. Gerade in Fällen einer Nachlassspaltung kann die Ermittlung der Erbfolge für das im Ausland belegene Vermögen nach dem darauf anzuwendenden ausländischen Recht schwierig und zeitaufwendig werden, während die Rechtslage bezüglich des im Inland befindlichen Nachlasses nach dem anzuwendenden deutschen Recht unproblematisch ist. Deswegen ist auch die Möglichkeit der Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins nicht mehr zwingend auf die Anwendbarkeit ausländischen Erbrechts beschränkt, wie dies früher § 2369 Abs. 1 aF BGB regelte, der in Durchbrechung des Gleichlaufgrundsatzes bei der Anwendung ausländischen Erbrechts hinsichtlich der im Inland befindlichen Nachlassgegenstände ausnahmsweise eine beschränkte internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte vorsah. Ein auf das Inlandsvermögen beschränkter Erbschein kann vielmehr auch bei einer Erbfolge nach deutschem Erbrecht beantragt werden. Entsprechend setzt § 2369 Abs. 1 BGB nicht mehr die Anwendung ausländischen Erbrechts voraus. Vielmehr ist nach dem neuen Wortlaut der Norm für den gegenständlichen beschränkten Erbschein nur erforderlich, dass sowohl im Ausland als auch im Inland Nachlassgegenstände vorhanden sind (Lange in jurisPK- BGB, 5. Aufl. 2010, Rn 2 und 4 zu § 2369; J. Mayer in MüKo zum BGB, 5. Aufl. 2010 Rn 18 zu § 2369).
Der amtlichen Begründung der Neuregelung für die Beschränkungsmöglichkeit auf das im Inland befindliche Nachlassvermögen (s. BT-Drucksache 16/6308) ist zu entnehmen, dass eine zügige Erbscheinserteilung erleichtert werden soll. Dies gelte insbesondere, wenn die Ermittlung der Erbfolge für den im Ausland belegenen Nachlass nach dem ausländischen Recht zeitaufwendig ist, während sich die Rechtslage hinsichtlich des im Inland befindlichen Nachlasses wegen des hier anzuwendenden deutschen Rechts unproblematisch darstellt. Hinzu kommt die Kostenersparnis, weil der Wert des ausländischen Erbnachlasses für diesen beschränkten Erbschein nicht anzusetzen ist.
Es genügt, dass jeweils ein Nachlassgegenstand im Inland bzw. weitere oder ein einziger Nachlassgegenstand im Ausland vorhanden ist. Hierbei genügt für die Voraussetzungen des § 2369 Abs. 1 BGB ebenso wie bei dem ähnlich formulierten Zuständigkeitstatbestand in § 343 Abs. 3 FamFG im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Norm, die einem wichtigen Verkehrsbedürfnis Rechnung tragen soll, trotz der Verwendung des Plurals (Gegenstände) das Vorliegen auch nur eines im Inland...