Leitsatz
§ 2369 Abs. 1 BGB setzt nicht mehr die Anwendung ausländischen Erbrechts voraus. Vielmehr ist nach dem neuen Wortlaut der Norm für den gegenständlichen beschränkten Erbschein nur erforderlich, dass sowohl im Ausland als auch im Inland Nachlassgegenstände vorhanden sind
OLG Brandenburg, Urteil vom 3. August 2011 – 3 Wx 21/11
Sachverhalt
Der Erblasser war mit B verheiratet und lebte mit ihr im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder, der Antragsteller und K, hervorgegangen. Der Antragsteller hat beim Amtsgericht Fürstenwalde die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der nach § 2369 Abs. 1 BGB auf den im Inland befindlichen Nachlass beschränkt sein soll, beantragt. Im Erbscheinsantrag hat er erklärt, dass eine Verfügung von Todes wegen nicht existent, ein Rechtsstreit über das Erbrecht nicht anhängig sei und die Erben die Erbschaft angenommen hätten. Zum Nachlass gehörten keine Gegenstände, die sich im Ausland befänden.
Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Fürstenwalde hat die Erteilung eines auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkten Erbscheins durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen des § 2369 Abs. 1 BGB nF lägen nicht vor, weil – nach der Erklärung des Antragstellers – sich keine Gegenstände im Ausland befänden. Voraussetzung für die Erteilung eines beschränkten Erbscheins nach § 2369 Abs. 1 BGB sei ein entsprechender Antrag und die Angabe, dass inländische und ausländische Nachlassgegenstände vorhanden seien. Da es vorliegend keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass Nachlassgegenstände im Ausland vorhanden seien, fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins.
Der am 1. Juni 2011 eingegangenen Beschwerde gegen den am 4. Mai 2011 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Aus den Gründen
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß den §§ 58 Abs. 1, 352 FamFG statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist gemäß den §§ 63, 64 FamFG eingelegt worden, mithin zulässig.
Sachlich zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist das Nachlassgericht und funktionell grundsätzlich der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2 c RPflegerG). Einer der in § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflegerG bestimmten Richtervorbehalte greift hier nicht ein, da ein Erbschein in gesetzlicher Erbfolge nach deutschem Recht beantragt worden ist.
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins abgelehnt.
Zu Recht ist die Rechtspflegerin davon ausgegangen, dass es für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins im Sinne des § 2369 Abs. 1 BGB bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheines nach § 2369 Abs. 1 BGB liegen nicht vor.
Durch das neue Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), das zum 1.9.2009 in Kraft getreten ist, wurde der früher geltende – gewohnheitsrechtlich anerkannte – Gleichlaufgrundsatz aufgegeben. Danach war die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte nur gegeben, wenn auch deutsches materielles Erbrecht (Art. 25 EGBGB) zur Anwendung kam. Demgegenüber ergibt sich nunmehr aus § 105 FamFG, dass bei Fehlen besonderer vorrangiger Regelungen, etwa aufgrund von Staatsverträgen, sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte immer nach der örtlichen im Sinne des § 343 FamFG bestimmt. Dadurch kommt es zu einer Ausweitung der internationalen Zuständigkeit der Nachlassgerichte. Denn die deutschen Gerichte sind nach dem FamFG auch zuständig, wenn ein ausländischer Erblasser über in Deutschland belegenes Vermögen verfügte, selbst wenn er zurzeit des Erbfalls weder einen Wohnsitz noch Aufenthalt im Inland hat (§ 343 Abs. 3 FamFG). Damit beansprucht der deutsche Erbschein sogenannte Weltgeltung, ohne dass damit eine Aussage über seine ausländische Anerkennung verbunden ist. Hieran anknüpfend ermöglicht § 2369 Abs. 1 BGB, die Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände zu beschränken. Dies kann aus Gründen der Kostenersparnis geschehen, weil dann die ausländischen Nachlassgegenstände bei der Gebührenberechnung nicht berücksichtigt werden. Die Beschränkung kann aber auch aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung zweckmäßig sein. Gerade in Fällen einer Nachlassspaltung kann die Ermittlung der Erbfolge für das im Ausland belegene Vermögen nach dem darauf anzuwendenden ausländischen Recht schwierig und zeitaufwendig werden, während die Rechtslage bezüglich des im Inland befindlichen Nachlasses nach dem anzuwendenden deutschen Recht unproblematisch ist. Deswegen ist auch die Möglichkeit der Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins nicht mehr zwingend auf die Anwendbar...