Die Beschwerde ist nach § 58 FamFG statthaft und in der rechten Form und Frist eingelegt, §§ 63, 64 FamFG. Die Beteiligte zu 1) ist nach § 59 FamFG beschwerdebefugt, weil sie geltend macht, Miterbin nach ihrem verstorbenen Ehemann zu sein. Der Beschwerdewert ist erreicht, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt, § 61 Abs. 1 FamFG.
Die Beschwerde hat auch Erfolg, weil der angefochtene Beschluss unwirksam ist.
Nimmt ein Rechtspfleger ein ihm nach dem Gesetz nicht übertragenes und auch nicht übertragbares Geschäft wahr, so ist seine Entscheidung nach § 8 Abs. 4 S. 1 RPflG unwirksam und im Rechtsmittelverfahren unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit aufzuheben (BGH Rpfleger 2005, 520; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., Einl. Rn 92), und, da keine wirksame Sachentscheidung vorliegt, nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG an das Gericht des ersten Rechtzugs zurückverweisen. So liegen die Dinge hier:
Denn nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG ist die Erteilung eines Erbscheins dem Richter u. a. dann vorbehalten, wenn eine Verfügung von Todes wegen vorliegt. In diesen Fällen kann der Richter nach § 16 Abs. 2 S. 1 RPflG dem Rechtspfleger die Erteilung des Erbscheins zwar übertragen, jedoch nur, wenn sich die Erbfolge trotz Vorliegens einer Verfügung von Todes wegen nach gesetzlicher Erbfolge richtet; nach § 16 Abs. 2 S. 2 RPflG ist der Rechtspfleger an die ihm mitgeteilte Auffassung des Richters gebunden. Hingegen konnte die Richterin durch ihre Verfügung nicht die funktionelle Zuständigkeit der Rechtspflegerin begründen für die Ablehnung des auf die gesetzliche Erbfolge gerichteten Erbscheinsantrags mit der hier vorgenommenen tragenden Begründung, es sei Erbfolge aufgrund einer letztwilligen Verfügung eingetreten. Denn die Entscheidung darüber ist gerade der Richterin vorbehalten, und zwar unabhängig davon, ob diese Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins aufgrund testamentarischer Erbfolge oder eines gegenläufigen Antrags aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu treffen ist. Die hier vorgenommene künstlich wirkende Verfahrenstrennung zwischen den Anträgen der Beteiligen zu 1) einerseits und des Beteiligten zu 3) andererseits vermag danach an der ausschließlichen funktionellen Zuständigkeit der Richterin nichts zu ändern. Es liegt deshalb nahe, dass das Amtsgericht bei der erforderlichen erneuten Sachentscheidung durch die Richterin dem Zusammenhang beider Anträge Rechnung trägt.
Eine Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 84 FamFG ist nicht veranlasst, weil die angefochtene Entscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben war. Aus demselben Grund ist auch eine Wertfestsetzung nach den §§ 131 Abs. 4, 30 KostO nicht veranlasst. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
Mitgeteilt von Richter am OLG Engelhardt, Emsdetten
ZErb 10/2013, S. 307 - 308