1. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 4 und 5 hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Einziehung des Erbscheins vom 22.3.2013 nicht vorliegen.
Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts haben die Beteiligten zu 4 und 5 sowie der mittlerweile verstorbene Beteiligte zu 3 jeweils wirksam mit notarieller Erklärung vom 16.5.2014 die Annahme der Erbschaft infolge "Versäumung der Ausschlagungsfrist" wegen Irrtums über die Überschuldung des Nachlasses angefochten und die Erbschaft nach dem Erblasser aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen. Insoweit haben die Ausschlagungserklärungen der Beteiligten zu 3, 4 und 5 deren Erbenstellung gemäß § 1953 Abs. 1 und 2 BGB rückwirkend beseitigt. Hinsichtlich des hier geltend gemachten Anfechtungsgrundes (Überschuldung des Nachlasses aufgrund einer Darlehensschuld von 15.338,76 EUR (30.000 DM) zzgl. 4 % Zinsen seit dem 21.8.1997 (10.274,03 EUR) kommt nur ein Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache gemäß § 119 Abs. 2 BGB in Betracht.
a) Dabei ist als "Sache" im Sinne dieser Vorschrift im Rahmen der Anfechtung gemäß §§ 1954, 1956 BGB die Erbschaft anzusehen, d. h. der dem Erben angefallene Nachlass oder Nachlassteil. Insoweit ist allgemein anerkannt, dass die Überschuldung der Erbschaft eine verkehrswesentliche Eigenschaft gemäß § 119 Abs. 2 BGB darstellt, die zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft berechtigen kann (BGH NJW 1989, 2885; BayObLG NJW 2003, 216, 221 mwN).
Ein Anfechtungsgrund ist aber nur dann gegeben, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung des Nachlasses auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, hinsichtlich des Bestands an Aktiva oder Passiva beruht (vgl. BayObLG NJW 2003, 216, 221 mwN); dagegen können eventuelle Fehlvorstellungen über den Wert der zum Nachlass gehörenden Gegenstände die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung nicht begründen, weil der Wert der Nachlassgegenstände oder des Nachlasses als solcher keine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des von § 119 Abs. 2 BGB darstellt (BayObLG NJW 2003, 216, 221 mwN). Eine Überschuldung des Nachlasses kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn es um die Belastung des Nachlasses mit wesentlichen Verbindlichkeiten geht, deren rechtlicher Bestand ungeklärt ist (BGH NJW 1989, 2885 betreffend Wirksamkeit eines Vermächtnisses; Najdecki in: Burandt/Rojahn, Erbrecht 2. Aufl. <2014> § 1954 Rn 11). Zu den wertbildenden Faktoren der Erbschaft gehört auch, mit welchen Nachlassverbindlichkeiten diese belastet ist (MüKo-BGB/Leipold, 6. Aufl. <2013> § 1954 Rn 14).
b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegt in Bezug auf die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachte Fehlvorstellung betreffend die Überschuldung des Nachlasses selbst dann ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB vor, wenn sie bereits mit Schreiben vom 22.9.2013 von dem Bestehen des Privatdarlehens durch die Beteiligte zu 1 in Kenntnis gesetzt wurden. Dieses war u. a. Gegenstand der von der Beteiligten zu 4 für die Erbengemeinschaft mit Klageschrift vom 22.10.2013 bei dem Landgericht Ingolstadt erhobenen Feststellungsklage. Darin vertrat die Erbengemeinschaft die Auffassung, dass die Darlehensforderung samt Zinsen aufgrund der von der Erbengemeinschaft ausdrücklich erhobenen Einrede verjährt sei. Die Beteiligten zu 3, 4 und 5 hatten somit bis zur Zustellung des Urteils des Landgerichts Ingolstadt vom 10.4.2014 an die Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 4 am 22.4.2014 die Vorstellung, dass die Darlehensforderung mangels Durchsetzbarkeit keine Verbindlichkeit des Erblassers darstellt und insoweit nicht als Passivum Bestandteil des Nachlasses ist. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts ist die Fehlvorstellung der Beteiligten zu 3, 4 und 5 keine "nachträglich andere Bewertung einer von Grunde an bekannten Verbindlichkeit" infolge der Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt, sondern betrifft einen Irrtum darüber, dass die Forderung überhaupt eine Nachlassverbindlichkeit darstellt und damit den Nachlass belastet.
2. Ausgehend von der Vermögenaufstellung der Beteiligten zu 1 vom 22.9.2012 stehen Aktiva im Wert von 36.967 EUR Passiva im Wert von 41.647,79 EUR gegenüber. Insoweit trifft die von den Beteiligten zu 3, 4 und 5 behauptete Überschuldung des Nachlasses zu.
3. An der Ursächlichkeit des Irrtums der Beteiligten zu 3, 4 und 5 für die Annahme der Erbschaft bestehen keine vernünftigen Zweifel. Aus der Anfechtung nach der Zustellung des Urteils des Landgerichts Ingolstadt ergibt sich, dass sie die Erbschaft bei früherer Kenntnis sofort ausgeschlagen hätten. Angesichts der Überschuldung des Nachlasses war deren Irrtum auch in objektiver Hinsicht erheblich (NK-BGB/Ivo, 4. Aufl. <2014> § 1954 Rn 14).
4. Die sechswöchige Anfechtungsfrist im Sinne des § 1954 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB ist gewahrt. Nach den Anfechtungserklärungen der Beteiligten zu 3, 4 und 5 erlangten sie...