II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Senats erweist sich die Entscheidung des Nachlassgerichts im Ergebnis als richtig.
1. Das Testament vom 23.12.2012 enthält keine eindeutigen Anordnungen und war daher auszulegen. Bei der Testamentsauslegung gemäß § 133 BGB kommt es auf den wirklichen Willen des Erblassers an, ohne am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (BGH ZEV 1997, 376, FamRZ 2012, 26; Leipold in MüKo/BGB, 6. Auflage <2013> § 2084 Rn 1; Fleindl in: NK-Erbrecht, 4. Auflage <2014> § 2084 Rn 3). Auch vom Erblasser falsch verwendete Wortbedeutungen sind der Auslegung zugänglich, so wenn der Erblasser mit dem Begriff "erben" die Zuwendung eines Vermächtnisses verbindet bzw. umgekehrt mit dem Begriff "vermachen" eine Erbeinsetzung verbindet (Staudinger/Otte, BGB <2013> Vorbemerkung zu § 2064 Rn 58). Dies ergibt sich schon aus der Zweifelsregelung des § 2087 BGB. Ziel der Testamentsauslegung ist die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte (BGH ZEV 2002, 20; BayObLG ZEV 1994, 377/378; Leipold in: MüKo/BGB, aaO Rn 8). Hat ein Erblasser nicht ausdrücklich einen oder mehrere Erben eingesetzt oder legt die Bezeichnung als Erbe aufgrund sonstiger Umstände den Schluss nahe, dass sie nicht im rechtlich zutreffenden Sinne verwendet worden ist und wurden lediglich Verfügungen über einzelne Nachlassbestandteile getroffen, die aber den gesamten Nachlass erschöpfen, ist nach ganz allgemeiner und zutreffender Ansicht davon auszugehen, dass diese Verfügungen auch eine Erbeinsetzung enthalten, weil nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keinen Erben berufen wollte (BayObLG NJW-RR 2005, 1245; OLG Hamburg FGPrax 2016, 133).
2. Ausgangspunkt der Auslegung ist mithin der Wortlaut der letztwilligen Verfügung. Dieser ist hier insoweit nicht eindeutig, als die Erblasserin fast durchgängig den Begriff "erben" für die getroffenen Zuwendungen verwendet hat, aber keine Person ausdrücklich als ihren Erben bestimmt hat.
a) Soweit die Erblasserin einzelnen Personen Geldbeträge bzw. ihr altes Auto zugewendet hat, handelt es sich lediglich um Vermächtnisse, nicht um Erbeinsetzungen. Dem steht die Verwendung des Begriffes "erben" nicht entgegen.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass von einer Vermächtniseinsetzung auszugehen ist, wenn in einem Testament (allein) konkrete – nicht (nahezu) das ganze Vermögen darstellende – Geldbeträge zugewendet werden (OLG München NJW-RR 2011, 157).
Hier hat der Senat keine Zweifel, dass die Erblasserin insoweit lediglich Vermächtnisse anordnen wollte, ohne dass es auf die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB ankäme. Zunächst erscheint es nach der Lebenserfahrung fernliegend, dass die Erblasserin ein gutes Dutzend Begünstigte zu dinglichen Teilhabern an ihrem Nachlass machen wollte. Aber auch die Wertrelationen sprechen für die vorgenannte Auslegung: Die Geldzuwendungen belaufen sich auf insgesamt 125.000 EUR. Dem stehen Sparguthaben in einer Größenordnung von 330.000 EUR gegenüber, sodass die ausgesetzten Zuwendungen nur einen kleineren Teil des Nachlasses ausmachen und damit Vermächtnisse darstellen. Insoweit vertreten auch die Beteiligten keine gegenteilige Rechtsposition.
b) Besondere Bedeutung kommt der Auslegung der Verfügungen der Erblasserin hinsichtlich der beiden Gebäude einerseits und ihres restlichen Vermögens andererseits zu. Neben der vom Nachlassgericht gewählten Auslegung, wonach die Beteiligten zu 1 und 2 Erben zu je ½ sind und die beiden Gebäude als (Voraus-)Vermächtnis zugewendet wurden, ist auch denkbar, dass die Beschwerdeführer Miterben, gegebenenfalls nach Vermögensgruppen (vgl. Hinweis des Senats vom 20.10.2015), geworden sind.
aa) Für eine solche Auslegung kann allerdings nicht darauf abgestellt werden, dass die Erblasserin das Wort "erben" verwendet hat. Nach dem zuvor unter 2. Genannten kommt es einerseits nicht auf den gewählten Wortlaut an (vgl. auch § 2087 Abs. 2 BGB), andererseits hat die Erblasserin den Begriff "erben" auch dann verwendet, wenn sie ersichtlich (s. o.) lediglich Geldvermächtnisse zugewendet hat.
bb) Eine Erbeinsetzung ließe sich aber darauf stützen, dass die Erblasserin den Beschwerdeführern einen wesentlichen Vermögensgegenstand (Immobilie) zugewendet hat. In der Rechtsprechung ist es seit langem anerkannt, dass die Zuwendung eines Grundstücks eine Erbeinsetzung jedenfalls dann darstellen kann, wenn es sich um einen wertmäßig wesentlichen Nachlassgegenstand handelt (BayObLG FamRZ 1986, 728; 2005, 1202; 2006, 147; OLG Hamm BeckRS 2010, 19846). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Zuwendungsempfänger als Erbe bezeichnet wird oder nicht. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass der Begünstigte sogar als Alleinerbe eingesetzt sein kann, wenn es sich bei dem zugewendeten Grundstück um den wesentlichen Nachlasswert handelt (OLG Schleswig FamRZ 2016, 406/407 mwN). Zwar ist nicht abschließend geklärt, ab welcher Wertrelation eine solche Alleinerbeneinsetzung ...