Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Antragsteller hat die Erbschaft durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist angenommen (§ 1943 BGB). Er hat diese Annahme nicht wirksam nach §§ 1954 ff BGB angefochten. Ein Anfechtungsgrund stand ihm nicht zur Seite.
2. a) Hinsichtlich des hier geltend gemachten Anfechtungsgrunds (Überschuldung des Nachlasses) kommt nur ein Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache gemäß § 119 Absatz 2 BGB in Betracht. Dabei ist als "Sache" im Sinne dieser Vorschrift die Erbschaft anzusehen, d. h. der dem Erben angefallene Nachlass oder Nachlassteil. Insoweit ist nahezu einhellig anerkannt, dass die Überschuldung der Erbschaft eine verkehrswesentliche Eigenschaft darstellt, die zur Anfechtung berechtigen kann; dies indes nur, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also bezüglich des Bestandes an Aktiva oder Passiva, beruht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – I-3 Wx 140/18 –, juris mwN; OLG München, Beschluss vom 28.07.2015, 31 Wx 54/15 – juris). Ein solcher Irrtum liegt nur dann vor, wenn der Erbe von der Werthaltigkeit des Nachlasses ausgegangen ist, woran es etwa dann fehlt, wenn dem Erben die Möglichkeit der Überschuldung bewusst war, weil er selbst keine genauen Vorstellungen vom Nachlassbestand hatte (Schleswig- Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31.7.2015, 3 Wx 120/14 –, juris). Nicht zur Anfechtung berechtigt ist, wer ohne nähere Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses einer Fehlvorstellung über dessen Größe unterlag; mit anderen Worten kann sich derjenige nicht auf einen Anfechtungsgrund berufen, der nicht aufgrund einer Bewertung ihm bekannter oder zugänglicher Fakten zu dem Ergebnis gelangt war, die Erbschaft wolle er annehmen oder ausschlagen, sondern seine Entscheidung auf spekulativer – bewusst ungesicherter – Grundlage getroffen hatte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – I-3 Wx 140/18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Oktober 2016, I-3 Wx 155/15; Siegmann/Höger, BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Stand 1.2.2019, § 1954, Rn 8).
b) Dies zugrunde gelegt, kann sich der Antragsteller hier auf einen zur Anfechtung berechtigenden Eigenschaftsirrtum nicht berufen. Nach seinem eigenen Vortrag hatte er zu dem Zeitpunkt, als er von der Erbschaft erfahren hat und die Frist zur Ausschlagung hat verstreichen lassen, keine konkreten Vorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses und hatte keine Informationen über die zum Nachlass gehörenden Aktiva und Passiva. Er hat selbst vorgetragen, dass er sich um den Nachlass nicht gekümmert hat, sondern dies allein sein Bruder H... K... getan hat. Die Annahme der Erbschaft erfolgte somit ersichtlich allein aufgrund der für den Antragsteller lediglich spekulativen Vorstellung, dass der Nachlass werthaltig sein könnte. Wer aber bewusst bestimmte Umstände als lediglich möglich betrachtet und dieses Vorstellungsbild handlungsleitend sein lässt, der verhält sich aufgrund Hoffnungen oder Befürchtungen, die das Motiv seines Handelns bilden. Ein bloßer Irrtum im Motiv berechtigt jedoch weder im allgemeinen, noch speziell im Zusammenhang der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft zur Anfechtung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – I-3 Wx 140/18).
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ZErb 10/2019, S. 262 - 263