Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist zulässig. Der Senat legt die ohne Kostenausspruch getroffene Entscheidung des Nachlassgerichts über den Erbschein vom 11.12.2017 und die mit Beschluss vom 3.4.2019 getroffene isolierte Kostenentscheidung als jeweils mit der Beschwerde nach § 58 FamFG angreifbare Teilbeschlüsse aus (vgl. hierzu Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 43, Rn 3). Aus dem Hinweis vom 12.12.2017 ergibt sich, dass das Nachlassgericht im Beschluss vom 11.12.2017 absichtlich über die Kosten nicht entschieden hatte. Mithin ist auszuschließen, dass die Kostenentscheidung versehentlich nicht getroffen wurde – in diesem Fall käme nur eine Beschlussergänzung nach § 43 FamFG in Betracht (OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2012 – 31 Wx 565/11, Rn 16, juris; Meyer-Holz aaO) – oder dass das Nachlassgericht mit der Nichtentscheidung über die Kosten zum Ausdruck bringen wollte, dass weder eine Erstattung außergerichtlicher Kosten noch eine Änderung der aus § 22 Abs. 1 GNotKG resultierenden alleinigen Haftung des Beteiligten zu 1 für die Gerichtskosten beabsichtigt war – in diesem Fall hätte der Beteiligte zu 1 schon den Beschluss vom 11.12.2017 mit der Beschwerde angreifen müssen (OLG München aaO).
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Über die Kosten des Verfahrens, zu denen gemäß § 80 FamFG die Gerichtskosten und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten gehören, entscheidet das Gericht in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 81 FamFG nach billigem Ermessen. Im Beschwerdeverfahren hat das Beschwerdegericht die Ermessensentscheidung der Ausgangsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen, ist also nicht auf die Kontrolle von Ermessensfehl- oder Ermessensnichtgebrauch beschränkt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Januar 2017 – 1 WF 182/16 –, juris Rn 17; Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 1 WF 185/16 –, juris Rn 3; Rojahn in Burandt, FamFG Kommentar, 3. Auflage 2019, § 81 FamFG Rn 5; aA. OLG Düsseldorf, FGPrax 2016, 47; OLG Hamm, MDR 2013, 469; OLG Hamburg, FGPrax 2014, 138; Zimmermann in Keidel aaO, § 81, Rn 81 a). Da für Beschwerdeentscheidungen gemäß § 69 Abs. 3 FamFG die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend gelten, kann die Beschwerde im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschränkungslos auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden (§ 65 Abs. 3 FamFG). Daraus folgt, dass das Beschwerdegericht eine vollständige Prüfung des Sachverhalts, so wie er sich im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung darstellt, vornehmen muss und auf dessen Grundlage auch eigene Ermessenserwägungen anzustellen hat (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – XII ZB 372/16, juris Rn 10 für den Ausgleich geringfügiger Anrechte im Versorgungsausgleich nach § 18 VersAusglG).
Bei Ausübung des Ermessens ist von dem Grundsatz auszugehen, dass im Bereich des FamFG – abweichend vom starren Erfolgsprinzip des § 91 ZPO – der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, das Obsiegen und Unterliegen zum alleinigen oder auch nur überwiegend maßgeblichen Kriterium für die Kostenverteilung zu machen und dass es statt dessen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 19.2.2014 – XII ZB 15/13; OLG Schleswig Beschluss vom 31.3.2015 – 3 Wx 77/14 und Beschluss vom 17.8.2012 – 3 Wx 137/11; OLG Celle Beschluss vom 18.8.2011 – 10 UF 179/11). Der Bundesgerichtshof hat der von einigen Oberlandesgerichten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2014 – I-3 Wx 115/13; Beschluss vom 30.7.2012 – I-3 Wx 247/11; OLG Köln, Beschluss vom 6.2.2015 – I-2 Wx 27/15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. 7.2014 – 21 W 47/14; einschränkend; OLG München, Beschluss vom 30.4.2012 – 31 Wx 68/12) und so auch der von den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 vertretenen Auffassung, in Nachlasssachen, insbesondere bei streitigen Erbscheinanträgen komme dem Maß des Obsiegens und Unterliegens auch im Rahmen von § 81 Abs. 1 FamFG besondere Bedeutung zu, mit seiner Entscheidung vom 18.11.2015 (IV ZB 35/15, NJW-RR 2016, 200) eine Abfuhr erteilt. Vielmehr stelle das Maß des Obsiegens und Unterliegens im Rahmen der Kostenentscheidung lediglich einen von mehreren Gesichtspunkten dar, der in die Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG eingestellt werden könne. Dem Sinn und Zweck des § 81 Abs. 1 FamFG unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte entspreche es, wenn das Gericht in seine Ermessensentscheidung sämtliche in Betracht kommenden Umstände einbeziehe. Hierzu zählten neben dem Maß des Obsiegens und Unterliegens etwa die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sowie die familiäre und persönliche Nähe zwischen Erblasser und Verfahrensbeteiligten.
Dies berücksichtigt, hat das Amtsgericht zu Recht die Kosten des Nachlassverfahrens einschließlich der Kosten für das Sachverständigengutachten dem Beteiligten zu 1 auferlegt. Ei...