Heftig umstritten ist weiterhin, ob speziell dem Vorerben eine postmortale Vollmacht mit Wirkung für den Nacherben erteilt werden kann. Insoweit wird vertreten, der Gebrauch einer solchen dem Vorerben erteilten Vollmacht sei nicht erforderlich, da sich in der transmortalen Vollmacht regelmäßig eine postmortale Vollmacht zur Vertretung des Nacherben während der Zeit der Vorerbschaft verberge. Der Erblasser wolle dadurch eine umfassende Vertretung seines Nachlasses sicherstellen. Das der lebzeitigen Vollmacht zugrundeliegende Rechtsverhältnis gehe nämlich sowohl auf den Vor- als auch den Nacherben über und zwar aufgrund der mit dem Vorerbfall eintretenden Universalsukzession. Für beide Aufträge sei jeweils nur der Rechtskreis des Vor- und des Nacherben zu vertreten. Dagegen spricht allerdings, dass die Erbschaft dem Nacherben erst mit dem Nacherbfall anfällt, so dass der Nacherbe auch erst zu diesem Zeitpunkt in die Vertragsverhältnisse und insbesondere auch Verpflichtungen eintreten kann.
Von einer in der Literatur vertretenen Meinung wird diese Möglichkeit grundsätzlich abgelehnt. Zur Begründung wird auf § 2136 BGB verwiesen, wonach der Erblasser den Vorerben nicht von den dort angeführten Beschränkungen und Verpflichtungen befreien dürfe. Über die Grenzen des § 2136 BGB hinaus kann der Vorerbe weder unmittelbar noch mittelbar auf dem Wege befreit werden, dass ihm durch den Nacherben die Macht verliehen wird, zugleich für den Nacherben zu verfügen. Ein mit einer Generalvollmacht ausgestatteter Vorerbe, dem auch sämtliche Nacherbenbefugnisse zustünden, würde auf diese Weise das Rechtsinstitut der Nacherbschaft, welches ein Mindestmaß an lebzeitigen Beschränkungen des Vorerben voraussetze, aushöhlen. So habe bereits das RG entschieden, dass ein Vorerbe nicht zu dem Zweck zum Testamentsvollstrecker ernannt werden kann, bis zum Eintritt des Nacherbfalls die Rechte des Vorerben wahrzunehmen.
Zwischen der Position eines Testamentsvollstreckers und der eines Bevollmächtigten über den Tod hinaus bestehen allerdings erhebliche Unterschiede. Tatsächlich entwertet der Erblasser indem er den Vorerben gleichzeitig zum Nacherbenvollstrecker ernennt, die Nacherbenstellung bereits in der Verfügung von Todes wegen selbst. Er nutzt also ein erbrechtliches Gestaltungsmittel. Die Erteilung einer postmortalen Vollmacht ist dagegen ein eigenständiges Rechtsgeschäft unter Lebenden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Vollmacht jederzeit widerruflich ist, wohingegen der Testamentsvollstrecker vom Erben gerade nicht abberufen werden kann. Insoweit wird zwar argumentiert, dass die Widerrufsmöglichkeiten des Nacherben de facto stark eingeschränkt sei bzw. dass eine postmortale Vollmacht die Stellung deutliche stärker gefährde als die eines Nacherbenvollstreckers, da der Bevollmächtigte in seiner Doppelrolle auch unentgeltliche Rechtsgeschäfte über den Kopf des Nacherben tätigen könne.
Insoweit ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass der Bevollmächtigte seine sämtlichen Befugnisse vom Erblasser ableitet. Sie bestehen daher genau in dem Umfang, indem der Erblasser selbst hätte handeln können. Zwar tritt in das der Vollmacht zugrundeliegende Rechtsverhältnis nur der Vorerbe und nicht auch der Nacherbe ein. Der Nacherbe kann jedoch als Erbanwärter kraft seines künftigen Erbrechts über Nachlassgegenstände, für welche der Vorerbe allein den Beschränkungen der §§ 2113, 2114 BGB unterliegt, in Gemeinschaft mit dem Vorerben wirksam verfügen. Insoweit er Verfügungen des Vorerben durch seine Zustimmung wirksam werden lassen kann, ist auch eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten zulässig. Die vom Erblasser für sich und seine Erben erteilte Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten mithin auch vor Eintritt des Nacherbfalls insoweit im Namen des Nacherben zu handeln, als der Nacherbe selbst vor Eintritt der Nacherbfolge in seiner Eigenschaft als Nacherbe handeln kann.
Der Schutz des Nacherben verlagert sich vielmehr in das Innenverhältnis. Erweisen sich die durch den Bevollmächtigten vorgenommenen Verfügungen aus der Perspektive des Nacherben als nachteilig, dann kann sich daraus möglicherweise ein Schadenersatzanspruch gegen den Bevollmächtigten Vorerben ergeben, ohne dass dadurch die Wirksamkeit der von dem bevollmächtigten Vorerben vorgenommenen Verfügungen in Frage gestellt werden würde. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Erblasser in der Lage ist, dem Nacherben durch die Bestellung eines Nacherbenvollstreckers gemäß § 2222 BGB während der Vorerbschaft sämtliche Möglichkeiten zur Einflussnahme zu entziehen. Da die Eingriffsmöglichkeiten eines Nacherbenvollstreckers erheblich größer sind als die eines trans- oder postmortal Bevollmächtigen ist hieraus ad maiorem ad minus zu schließen, dass einem Vorerben eine postmortale Vollmacht sehr wohl erteilt werden kann.