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Post- und transmortale Vollmachten sind ein wichtiges Instrument der Vermögensnachfolge. Sie sichern die Handlungsfähigkeit des Nachlasses unmittelbar nach dem Versterben des Erblassers. Umstritten ist allerdings ob und inwieweit im Fall der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft insbesondere dem Vorerben eine trans- oder postmortale Vollmacht eingeräumt werden kann. Insoweit ist bereits unklar, ob der bevollmächtigte Vorerbe aufgrund einer solchen Vollmacht für sich selbst als Erbe handeln kann. Erst recht umstritten ist die Frage, ob und inwieweit ihm auch eine Vollmacht mit Wirkung für den Nacherben erteilt werden bzw. er auf diese Weise von den Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB befreit werden kann. Der nachfolgende Beitrag will aus praktischer Sicht einen Überblick über die Rechtslage geben.
I. Begriff und Funktion
Die transmortale Vollmacht wird unter Lebenden unbefristet und unbedingt erteilt. Anders als die normale Vollmacht erlischt sie nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Die transmortale Vollmacht wirkt über den Tod hinaus, ohne dass der Bevollmächtigte dies in besonderer Weise nachweisen müsste. Er benötigt neben der ihn ausweisenden Vollmachtsurkunde weder einen Erbschein noch sonstige Nachweise. Die transmortale Vollmacht wird lediglich durch das Verbot des Selbstkontrahierens und dass des Vollmachtsmissbrauchs sowie das bei der Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte bestehende Gebot der Höchstpersönlichkeit beschränkt. Die auch als Vollmacht auf den Todesfall bezeichnete postmortale Vollmacht unterscheidet sich von der transmortalen Vollmacht lediglich dadurch, dass sie nicht sofort, sondern erst mit dem Tod des Vollmachtgebers in Kraft tritt.
Trans- und postmortale Vollmachten sollen die Handlungsfähigkeit des Nachlasses unmittelbar nach dem Versterben des Erblassers gewährleisten. Insbesondere die Notwendigkeit der Klärung der Erbenstellung kann die Beschaffung des Erbennachweises zeitlich erheblich verzögern. Weiterhin kann der Bevollmächtige für minderjährige Erben handeln, ohne dass es einer Genehmigung des gesetzlichen Vertreters oder des Familiengerichts bedürfte. Da die Rechtsmacht des Bevollmächtigten auf den Erblasser zurückgeht, ist im Grundbuchverfahren der ansonsten nach § 35 GBO grundsätzlich durch einen Erbschein zu erbringende Nachweis der Erbfolge entbehrlich. Auf diese Weise sind selbst dann Verfügungen über Grundstücke möglich, wenn die Erben noch nicht ermittelt sind, andererseits aber ein dringendes Bedürfnis für eine zeitnahe Grundstückverfügung besteht.
Trans- und postmortale Vollmachten finden auch in Zusammenhang mit dem Institut der Vor- und Nacherbschaft ihr spezifisches Anwendungsfeld. Der nicht befreite Vorerbe kann ansonsten ohne Zustimmung des Nacherben gemäß § 2113 Abs. 1 BGB nicht über Grundbesitz verfügen. Eine Befreiung vom Schenkungsverbot des § 2113 Abs. 2 BGB ist nach § 2136 Abs. 2 BGB sogar vollständig ausgeschlossen. Da die Nacherben beim Anfall der Vorerbschaft häufig noch minderjährig oder noch gar nicht geboren sind, besteht hier ein praktisches Bedürfnis unentgeltliche Rechtsgeschäfte auch ohne die Zustimmung der Nacherben vornehmen zu können. Dies gilt insbesondere in Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften. Ein solches durch die Erteilung einer post- oder transmortalen Vollmacht zu erreichendes Ergebnis wäre ansonsten nicht einmal durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung zu bewerkstelligen gewesen.
II. Problemstellung
Fraglich ist, ob und inwieweit eine postmortalen Vollmacht in Zusammenhang mit der. Anordnung einer Nacherbfolge eingesetzt werden kann. Es stellt sich die Frage, ob eine über den Tod hinaus wirkende Vollmacht des Erblassers nach dessen Versterben den Bevollmächtigen bis zum Eintritt des Nacherbfalls auch zur Vertretung des Nacherben legitimiert. In diesem Zusammenhang kann die Vollmacht dazu eingesetzt werden, die Befugnisse des Vorerben zu erweitern. Der nicht befreite Vorerbe kann ohne Zustimmung des Nacherben nicht über den Grundbesitz verfügen. Selbst ohne eine Veräußerung an Dritte wäre auf diese Weise eine Freigabe eines Grundstücks aus der Nacherbenbindung möglich. Andererseits besteht damit die Gefahr, dass der letzte Wille des Erblassers konterkariert wird, da dieser ja gerade darauf gerichtet war durch seine letztwillige Verfügung die wesentlichen Nachlassgegenstände für den Nacherben zu erhalten.
Mit dieser Problematik beschäftigen sich zwei im Jahr 2019 ergangene Gerichtsentscheidungen. In dem der Entscheidung des OLG Stuttgart zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Erblasserin ihren Ki...