Die elterliche Sorge umfasst auch die Vertretung des Kindes, § 1629 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine Vertretung durch die Eltern ist aber insoweit nicht möglich, als § 1795 BGB einen Vormund von der Vertretung des Mündels ausschließt, § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB.

Wenn Kinder an vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften beteiligt werden, handelt es sich dabei in den meisten Fällen um Familiengesellschaften, die den Erhalt des Familienvermögens sichern und den Übergang desselben in die nachfolgenden Generationen erleichtern sollen.[31] Sollen die Kinder Anteile von ihren Eltern erhalten, ist eine Vertretung durch die Eltern gemäß §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder § 181 BGB ausgeschlossen. In diesen Fällen ist für den Minderjährigen ein Ergänzungspfleger gemäß § 1909 BGB zu bestellen.

Eine Ausnahme besteht nach der herrschenden Meinung in dem Fall, dass das Geschäft lediglich rechtlich vorteilhaft ist.[32] Die Vertretungsbeschränkungen werden in diesen Fällen teleologisch reduziert. Die rechtliche Vorteilhaftigkeit ist – wie im Fall des § 107 BGB – Einzelfallentscheidung.

[31] Van de Loo/Strnad, ZEV 2018, 617; Lüdecke, NJOZ 2018, 681.
[32] BGH, Beschl. v. 16.4.1975 – V ZB 15/74, NJW 1975, 1885; MüKoBGB/Huber, 8. Auflage 2020, § 1629 Rn 50 m.w.N.; BeckOK BGB/Veit, 57. Edition 1.11.2020, § 1629 Rn 31.

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