I.
Die Klägerin, Tochter und Alleinerbin der am 11.6.2019 verstorbenen Erblasserin K. S. (Anlage K 2), begehrt von der beklagten … die Auszahlung eines Guthabens, das auf dem der Erblasserin gehörenden X. zu einem Prämiensparkonto mit der Nr. ausgewiesen ist.
Am 17.10.2000 schlossen die Erblasserin und die Beklagte einen Prämiensparvertrag, zu dem die Konto-Nr. 0000000000 vergeben war (Anlage B 1). Die Erblasserin setzte zunächst mit notariellem Testament vom 12.2.2001 (Anlage K 4) M. L. zu ihrem Alleinerben ein. In einem von der beklagten … bereitgestellten Formular, das mit "Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall (… konto/ … brief)" überschrieben ist, begünstigte die Erblasserin am 12.3.2003 M. L. hinsichtlich des … kontos Nr. 0000000000 dahingehend, dass mit dem Zeitpunkt ihres Todes alle Rechte aus dem genannten … konto einschließlich der Rechte aus dem Verwahrverhältnis an M. L. übergehen (Anlage K 5). Unter der Überschrift "Widerrufbarkeit" ist in Ziffer 3 des Bankformulars folgende, teils in Fettdruck abgefasste Erklärung handschriftlich angekreuzt:
"Diese Vereinbarung kann vom Gläubiger zu Lebzeiten widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der … ; ein Widerruf durch Testament oder Erbvertrag ist ausgeschlossen. Für den Fall des Widerrufs der Vereinbarung gelten auch ein darin liegendes Schenkungsversprechen bzw. Schenkungsangebot an den Begünstigten sowie ein etwaiger Auftrag zur Weiterleitung dieses Versprechens/Angebots an ihn als widerrufen".
Die Vereinbarung vom 12.3.2003 wurde in Gegenwart des M. L. geschlossen; er nahm die Begünstigung mit seiner Unterschriftsleistung zur Kenntnis und zugleich an.
Mit notariellem Testament vom 3.5.2006 (Anlage K 3) änderte die Erblasserin die Erbeinsetzung. Sie bestimmte die Klägerin zur Alleinerbin. Zugleich widerrief sie in der Notarurkunde vorsorglich alle von ihr bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen, soweit dies möglich ist.
Im Nachlass der Erblasserin fand sich das X … "Prämiensparen" mit der Nr. … (Anlage K 1), das ein Guthaben von 14.733,45 EUR ausweist und zu welchem die Parteien darüber streiten, ob es sich um das von der Erblasserin ursprünglich im Jahr 2000 eröffnete und von der Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall erfasste Prämiensparkonto handelt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Mit dem angegriffenen Urt. v. 8.1.2021 hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Klägerin kein Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens nach §§ 700, 488 Abs. 1 S. 2 BGB zustehe. Das X … mit der Nr. … sei von dem Vertrag zugunsten Dritter für den Todesfall erfasst. Dies stehe aufgrund der Inaugenscheinnahme der von der Klägerin vorgelegten drei Sparbücher fest. Die in der Kontonummer eingetretene Änderung der ersten vier Ziffern sei allein auf die erfolgte Fusion verschiedener … zurückzuführen. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Erblasserin den Vertrag zugunsten Dritter für den Todesfall widerrufen habe. Bei der Widerrufsregelung in der Vereinbarung vom 12.3.2003 handele es sich nicht um eine überraschende Klausel gemäß § 305c BGB. Der im aktuellen X … fehlende Sperrvermerk sei kein zureichendes Indiz für einen durch die Erblasserin erklärten Widerruf. Das spätere Testament vom 3.5.2006 habe keine Auswirkungen auf den Vertrag zugunsten Dritter für den Todesfall. Von dem im Deckungsverhältnis abgeschlossenen unregelmäßigen Verwahrvertrag habe sich die Erblasserin nur durch eine Widerrufserklärung gegenüber der Beklagten lösen können. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils, das der Klägerin am 15.1.2021 zugestellt wurde, wird Bezug genommen.
Mit ihrer am 15.2.2021 eingelegten und nach entsprechender Fristverlängerung am 15.4.2021 begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Auszahlungsbegehren weiter und rügt eine fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts.
Die Annahme des Landgerichts zur Identität der Konten sei falsch. Es handele sich um objektiv unterschiedliche Kontonummern. Die Teilidentität der Zahlenfolge ändere hieran nichts. Zudem sei in der Vereinbarung vom 12.3.2003 hervorgehoben geregelt, dass diese hinfällig werde, wenn das Guthaben auf ein anderes Konto übertragen werde.
Auf einen schriftlichen Widerruf der Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall komme es nicht an. Denn das … buch mit der Nr. … trage anders als die beiden Vorgänger-X … keinen Sperrvermerk. Es könne ausgeschlossen werden, dass die Nichtanbringung des Sperrvermerks versehentlich unterblieben sei, was für eine Widerrufserklärung der Erblasserin spreche.
Unabhängig davon verkenne das Landgericht die Vorgaben des § 305c BGB. Die Klausel, die einen Widerruf der Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall durch ein Testament und einen Erbvertrag ausschließe, sei überraschend. Durch die drucktechnische Hervorhebung werde die gesetzeswidri...