Die Registrierung in Bezug auf Vorsorgevollmachten ist inhaltlich grundsätzlich unverändert, vgl. §§ 1, 2, 59 VRegV, § 78a BNotO. Eine erhebliche Verbesserung ergibt sich daraus, dass eine Auskunft nicht mehr nur an Gerichte, sondern gem. § 6 VRegV n.F. auch an Ärzte möglich ist. Betreuer, Betreuungsbehörden und Bevollmächtigte erhalten weiterhin keine Auskunft.

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