1. Die erbschaftsteuerliche Behandlung der Vor- und Nacherbschaft weicht in zulässiger Weise von dem Zivilrecht ab.
2. Die Besteuerung sowohl des Vor- als auch des Nacherben ist verfassungsgemäß.
3. Ein Testamentsvollstrecker ist zum Verfahren des Steuerschuldners nicht notwendig beizuladen.
4. Die unterlassene einfache Beiladung ist kein Verfahrensmangel.
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