I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) errichtete im Jahr … zusammen mit ihrem Ehemann die U-Familienstiftung. Die Stiftung wurde mit Vermögen ausgestattet; der Steuerwert des übertragenen Vermögens beträgt unter den Beteiligten unstreitig 443.051 EUR.
Das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung der Familienstiftung enthielt als Zweck die angemessene Versorgung der Klägerin und ihres Ehemanns (§ 3 Buchst. a der Stiftungssatzung), die angemessene finanzielle Unterstützung der im Jahr … geborenen Tochter der Stifter (§ 3 Buchst. b der Stiftungssatzung) sowie die angemessene finanzielle Unterstützung weiterer Abkömmlinge des Stammes der Stifter, jedoch erst nach Wegfall der vorherigen Generation (§ 3 Buchst. c der Stiftungssatzung).
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagte), das zuständige FA, sah für Zwecke der Schenkungsteuer hinsichtlich der Übertragung des Vermögens auf die Familienstiftung als "entferntest Berechtigten" i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG die in § 3 Buchst. c der Stiftungssatzung angeführten "weiteren Abkömmlinge" an. Das FA ordnete den Erwerb gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der Steuerklasse I ("Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder") zu und brachte gem. § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG für die "übrigen Personen der Steuerklasse I" einen Freibetrag i.H.v. 100.000 EUR in Abzug.
Mit Änderungsbescheid vom 11.6.2020 hat die Beklagte zuletzt Schenkungsteuer i.H.v. 59.175 EUR festgesetzt. Der hiergegen erhobene Einspruch der Klägerin wurde mit Einspruchsentscheidung vom 4.12.2020 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg (Niedersächsisches Finanzgericht, Beschl. v. 24.7.2021 – Az: 3 K 5/21). Das FG war der Auffassung, dass das FA bei der Bestimmung des "entferntest Berechtigten" § 3 Buchst. c der Stiftungssatzung zutreffend dahingehend verstanden habe, dass auch eine mögliche Urenkelgeneration nach dem Satzungszweck potentiell begünstigt sein sollte.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine Verletzung von §§ 7 Abs. 1 Nr. 8 und 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG geltend. In der Stiftungsurkunde sei klar geregelt worden, dass Berechtigte nur die Stifter und ihre Tochter seien. Eventuelle Kinder der Tochter, die noch nicht geboren seien, seien zwar begünstigt, aber erst nach dem Tod der Tochter bezugsberechtigt. Mögliche Nachkommen würden nicht mit ihrer Geburt, sondern erst mit dem Tod der Tochter begünstigt. Insoweit unterscheide sich der Streitfall von dem Beschl. des BFH vom 27.7.2020 – II B 39/20 (AdV) (BFHE 270, 376, BStBl II 2021, 28). Dort seien Urenkel sofort bezugsberechtigt und nicht erst später begünstigt gewesen. Die Regelung in § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG sei ansonsten überflüssig, weil am Ende immer nur ein Freibetrag i.H.v. 100.000 EUR gewährt werde. Falls niemals Urenkel geboren würden, dann müsste es zu einer Erstattung kommen. Im Gesetz stehe "nach der Satzung" "Berechtigte" und nicht "mögliche Berechtigte". Das FA unterscheide nicht zwischen "Berechtigtem" und "Begünstigtem". Im Stiftungsrecht seien nur diejenigen Begünstigten berechtigt, denen das jeweilige aktuelle Recht auf Zuwendungen in der laut Satzung bestimmten Reihenfolge zugewiesen sei. "Berechtigte" und "Begünstigte" könnten sich entsprechen, wenn in der Satzung nichts anderes geregelt sei. In der Stiftungssatzung des Streitfalls sei es aber anders geregelt worden, die "Begünstigten" stünden mit den "Berechtigten" nicht gleich und daher stehe den "Berechtigten" der Freibetrag von 400.000 EUR zu. Auch das Urt. des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 13.12.1926 – V e A 141/25 (RFHE 20, 173) stelle ausdrücklich auf den "Berechtigten" ab. Der Gesetzgeber habe schließlich bei den Freibeträgen für Enkel unterschieden, ob sie sofort berechtigt (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG) oder zunächst grundsätzlich begünstigt und erst nach dem Tod der Eltern berechtigt (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) seien.