II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zutreffend entschieden, dass im Streitfall die Schenkungsteuer für die Übertragung des Vermögens auf die Familienstiftung der Klägerin unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 100.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) nach der Steuerklasse I für Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) und einem Prozentsatz von 15 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) festzusetzen ist. Als "entferntest Berechtigter" i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG sind mögliche Urenkel der Stifter anzusehen, da diese nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile erlangen können.
1. Das FG hat zutreffend erkannt, dass "entferntest Berechtigte" i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG der klägerischen Familienstiftung mögliche Urenkel der Stifter sind. Für die Bestimmung des "entferntest Berechtigten" ist nicht erheblich, dass eine Urenkelgeneration bei Errichtung der Stiftung noch nicht geboren ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob mögliche Urenkel tatsächlich jemals finanzielle Unterstützung aus der Stiftung erhalten werden.
a) Nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. In diesem Fall ist gem. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist.
b) Die Formulierung des "entferntest Berechtigten" ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige bezeichnet wird, der nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten soll.
aa) Der "Berechtigte" i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG entspricht dem nach der Stiftungssatzung "potentiell Begünstigten", der durch den Erwerb von Vermögensvorteilen aus der Stiftung begünstigt sein kann. Eine Unterscheidung dahingehend, dass – wie die Klägerin meint – mit dem Begriff des "Berechtigten" der sofort Anspruchsberechtigte gemeint ist und sich dieser vom "Begünstigten", der erst später anspruchsberechtigt sein soll, unterscheidet, ist der Norm nicht zu entnehmen. Bereits das Erbschaftsteuergesetz i.d.F. vom 20.7.1922 (RGBl I 1922, 610) und der Neubekanntmachung vom 7.8.1922 (RGBl I 1922, 695) – ErbStG 1922 – enthielt in § 9 Abs. 2 ErbStG 1922 eine mit § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG nahezu wortgleiche Vorschrift. Diese lautete dahingehend, dass im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG 1922 der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des Erblassers oder Schenkers zu dem nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zugrunde zu legen ist, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet wird. Bereits zu dieser Norm entschied der RFH, dass für die Bestimmung des "entferntest Berechtigten" allein entscheidend sei, welche Personen nach der Satzung Vermögensvorteile (aller Art) aus der Stiftung erlangen können (Urt. v. 13.12.1926 – V’e A 141/25, RFHE 20, 173). Eine Unterscheidung zwischen "sofort" oder "später Berechtigtem/Begünstigtem" wurde nicht getroffen. Weder sind Gründe ersichtlich noch hat die Klägerin solche vorgebracht, warum diese Rechtsprechung nicht auf die aktuelle Gesetzesfassung übertragen werden kann.
bb) "Entferntest Berechtigter" ist stets derjenige Berechtigte, für’den die schlechteste Steuerklasse Anwendung fände, wäre die Zuwendung direkt vom Stifter an diesen erfolgt (von Oertzen/Loose/Stein, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 2. Aufl., § 15 Rn 68; Wilms/Jochum/Götz, ErbStG/BewG/GrEStG, § 15 ErbStG Rn 114, Stand 2.2024). Bei der Bestimmung, wer "entferntest Berechtigter" ist, ist nicht darauf abzustellen, ob die Person einen klagbaren Anspruch auf den Vermögensvorteil aus der Stiftung hat (RFH, Urt. v. 23.1.1930 – I’e A 890/28, RStBl 1930, 115, zu § 9 Abs. 2 ErbStG 1925; R’E 15.2 Abs. 1 S. 3 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 v. 16.12.2019 – ErbStR 2019 –, BStBl I 2019, Sondernr. 1/2019; Längle/Kobor, in: Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 8. Aufl., § 15 Rn 51). Es kommt – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht darauf an, ob die nach der Stiftungssatzung "entferntest Berechtigten" zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren sind oder jemals geboren werden (vgl. von Oertzen/Loose/Stein, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 2. Aufl., § 15 Rn 72). Eine solche Voraussetzung enthält der Wortlaut des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG nicht. Der "entferntest Berechtigte" muss im Zeitpunkt der Errichtung der Familienstiftung daher noch nicht unmittelbar bezugsberechtigt sein. Ausreichend ist, wenn er es erst in der Generationenfolge wird (vgl. RFH, Urt. v. 13.12.1926 – V e A 141/25, RFHE 20, 173, zu § 9 Abs. 2 ErbStG 1922; vgl. R E 15.2 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019; Kapp/Ebeling/Curdt, § 15 ErbStG, Rn 60).
c) Wer bei der einzelnen Familienstiftung als "entferntest Berechtigter" anz...