Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nach den in der Akte befindlichen Sachverständigengutachten ist zur Überzeugung auch des Berufungsgerichts eine Fälschung des zweiten Testamentes vom 14.10.1997 ohne verbleibende vernünftige Zweifel bewiesen.
Hierzu hat der Sachverständige SV1 am 17.2.2003 ausgeführt, dass die Unterschrift unter dem zweiten Testament mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vom Erblasser stammt, sondern in Fälschungsabsicht fremdgefertigt wurde. Im Ergänzungsgutachten vom 28.8.2003 hat der Sachverständige erklärt, dass kein vernünftiger Zweifel bestehe, dass die Unterschrift nicht vom Erblasser stamme. Im weiteren Ergänzungsgutachten vom 10.8.2004 hat der Sachverständige SV1 erklärt, dass vielmehr Aspekte eindrücklich gegen eine Echtheit dieser Unterschrift sprechen. In der Stellungnahme des Sachverständigen SV1 zur Begutachtung des SV3 wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte selbst einen anderen Sachverständigen beauftragt hatte. Auch dessen Urteil habe gelautet, dass die Unterschrift mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht echt sei (GA 283). Auch das Gutachten SV2 vom 19.7.2002 kommt im Ergebnis trotz eingeschränkter Begutachtbarkeit wegen einer nur vorliegenden Kopie zum begründeten Verdacht einer Nachahmungsfälschung. Schließlich hat auch der Sachverständige SV5 vom 28.6.2006 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (99 Prozent) von einer Nachahmungsfälschung in Form einer wahrscheinlichen Pausfälschung gesprochen. Bei diesen inhaltlich vollkommen übereinstimmenden Sachverständigengutachten sieht das Berufungsgericht weder Veranlassung noch Möglichkeit, zu dem Schluss zu gelangen, die Unterschrift des Erblassers unter dem zweiten Testament sei echt.
Daran ändert auch eine Bestätigung der Diplom-Medizinerin B vom 20.12.2006 nichts. Nach dieser Bescheinigung soll der Erblasser "im Oktober 1997" eine TIA erlitten haben. Das streitgegenständliche Testament datiert vom 14.10.1997. Damit hat diese Bescheinigung jedenfalls keine zwingende Beweiskraft im Hinblick auf den von der Beklagten gewünschten Zweck. Denn die Beklagte müsste – wollte man ihrem weiteren Gedankengang und ihren Schlussfolgerungen folgen – darlegen und beweisen, dass der Erblasser vor dem 14.10.1997 eine TIA mit am 14.10.1997 fortwirkenden Ausfallserscheinungen erlitten hatte. Nur nebenbei sei angemerkt, dass der Prozess seit nunmehr vier Jahren läuft und diese Bescheinigung erst eine Woche vor der Verhandlung in zweiter Instanz vorgelegt wird, obwohl sie bereits zwei Monate vorher erstellt wurde.
Auch die vorgelegte Bescheinigung der B vom 11.5.1998 trifft keinerlei zwingende und folgenreiche Aussage zur Unterzeichnung des Testaments am 14.10.1997.
Schließlich kommt der Beklagten auch nicht der Gesichtspunkt der Verzeihung zugute. Denn eine Verzeihung setzt eine – nicht nachgewiesene – Kenntnis des Erblassers von einer Fälschung voraus. Auch hier fehlt es an einer entsprechenden Darlegung und Beweisführung. Nachgewiesen ist im Übrigen allenfalls, dass der Erblasser einen – nicht nachgewiesenen unterschriebenen – Entwurf eines geänderten Testaments auszufertigen beabsichtigte. Damit ist jedoch eine Verzeihungshandlung noch nicht vollzogen. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. (...)