Die Parteien streiten über die Erstattung von Beerdigungskosten. Die – von Person unbekannten – Kläger sind die Rechtsnachfolger des zwischen dem 16.1. und 21.1.2008 verstorbenen Herrn V. und werden durch den gerichtlich bestellten Nachlasspfleger vertreten. Die Beklagte ist die Bank, bei der der Erblasser bis zu seinem Tod ein Girokonto unterhielt.
Mit Schreiben vom 23.1.2008 informierte die Stadt M. die Beklagte über den Tod des Erblassers. Sie übersandte die Bankkarte zum Girokonto, erklärte, dass die Bestattung durch das Ordnungsamt veranlasst werde und gab an, dass die Kosten sich auf "ca. 1.190 EUR" belaufen würden. Sie bat die Beklagte, das Konto aufzulösen und ein eventuelles Guthaben auf ein Konto der Stadt zu überweisen. Daraufhin kehrte die Beklagte das zum Todeszeitpunkt bestehende Guthaben in Höhe von 514,60 EUR an die Stadt M. aus.
Dieser Betrag ist Gegenstand der Klage. Die Kläger begehren die Herauszahlung des Betrags aus dem Girovertrag. Sie meinen, die Auszahlung an die Stadt M. sei unberechtigt erfolgt. Außerdem habe noch überhaupt keine Schuld der Kläger zur Begleichung der Bestattungskosten bestanden, da diese nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch Verwaltungsakt festzusetzen seien. Schließlich seien den Klägern durch die Auskehrung ohne ein Verwaltungsverfahren Einwendungen abgeschnitten worden. Insbesondere hätten sie die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erhoben, da vorrangig die Kosten der Nachlasspflegschaft aus dem ansonsten mittellosen Nachlass zu begleichen gewesen wären. Daher sei die Auszahlung auch nicht im Interesse der Kläger gewesen.
Demgegenüber wendet die Beklagte ein, dass die Zahlung die Kläger von einer unstreitigen Verbindlichkeit befreit habe. Die Zahlung sei daher als berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag einzustufen. Jedenfalls seien die Kläger in Höhe des Zahlbetrags bereichert. Vorsorglich hat die Beklagte die Aufrechnung mit sämtlichen ihr zustehenden Ansprüchen gegen den Nachlass erklärt.
Das Amtsgericht hat die Klageforderung mit Ausnahme der Nebenforderung zugesprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Beklagte eine ihr etwaig zustehende Gegenforderung jedenfalls nicht in banküblicher Weise erlangt habe, sodass eine Verrechnung mit der Guthabenforderung des Kunden nicht zulässig gewesen sei. (...)