Die vorweggenommene Erbfolge – zuweilen auch mit Übergabe-, Übertragungs- oder Generationennachfolgevertrag umschrieben – ist kein typisiertes Rechtsinstitut bürgerlichen Rechts. In das BGB hat der Begriff erst im Rahmen der Neuregelung des Landpachtrechts Mitte der 1980er Jahre, jedoch ohne weitere gesetzgeberische Präzisierung Einzug gehalten, § 593 a BGB; der Tatbestand wurde schlicht als bestehend vorausgesetzt.
Ob dem Gesetzgeber hierbei die höferechtliche Ausprägung vorschwebte, die bereits vier Dekaden zuvor in der Höfeordnung – freilich bruchstückhaft – kodifiziert worden war, lässt sich auch anhand der Gesetzesmaterialien nicht mehr feststellen; in Anbetracht des Sachzusammenhanges – Agrarrecht – läge dies durchaus nahe. Aber auch ohne diesen Zusammenhang hat die Regelung in den §§ 7, 17 HöfeO als legislativer "Urtyp" eine besondere Strahlkraft für das heute auf alle Wirtschaftszweige ausgedehnte Konzept entfaltet; hierauf wird später nochmals vertieft zurückzukommen sein.
Entsprechend der praktischen Bedeutung der vorweggenommenen Erbfolge gerade bei der Unternehmensnachfolge hat der Gesetzgeber den Terminus dann geraume Zeit auch im Einkommen- und Erbschaftsteuerrecht, etwa im Zusammenhang mit der Begünstigung von Betriebsvermögen, verwandt, allerdings auch hier ohne hinreichende Definition: Im Zusammenhang mit Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe etwa wurde die Betriebsübernahme in vorweggenommener Erbfolge in § 7 g EStG aF derjenigen "im Wege der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft unmittelbar nach dem Erbfall" gleichgesetzt. Im Rahmen von § 13 II a und § 13 a I Nr. 2 ErbStG aF wurde die Betriebsvermögensbegünstigung alternativ zum Erbfall zeitweise an den "Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" geknüpft; später hat der Gesetzgeber den Begriff an dieser Stelle in Anbetracht der engen finanzgerichtlichen Auslegung (gefordert wurde eine "materielle Vergleichbarkeit" mit dem Übergang von Todes wegen, insbesondere ein "endgültiger" Vermögensübergang) allerdings durch "Schenkung unter Lebenden" ersetzt.
Wiewohl der Gesetzgeber damit allerorts das Konzept vorweggenommener Erbfolge anerkannt und vereinzelt auch tatbestandliche Akzente gesetzt hat, ergibt sich bis heute kein klar definierter Tatbestand. Die weitere Konturierung hat der Gesetzgeber vielmehr der Praxis und damit nicht zuletzt der Rechtsprechung überlassen.