Die beabsichtigten Änderungen des ErbStG und des BewG tragen der aktuellen Rechtsprechung und der überkommenden Literaturmeinung Rechnung. Die Änderungen enthalten für die Praxis nicht unwichtige Klarstellungen, die die Rechtssicherheit und den Rechtsschutz des Steuerschuldners stärken.
Bedauerlicherweise wird nicht zugleich auch die Chance ergriffen, die §§ 151 Abs. 2, Nr. 2 S. 1, 2. HS, 154 Abs. 3 und 155 S. 2 BewG ersatzlos zu streichen. Insoweit sich das erbschaftsteuerliche Feststellungsverfahren entsprechend den Regelungen des § 179 ff AO vollzieht, könnte in Fällen, in denen eine Erbengemeinschaft die Rechtsnachfolge antritt, entsprechend den dortigen Regelungen verfahren werden, ohne dass es der teils widersprüchlichen Regelungen in den §§ 151 ff BewG bedarf. Dort wird in Fällen, in denen die Einkunftsquelle einer Erbengemeinschaft zuzurechnen ist, eine einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO durchgeführt und der Bescheid nach § 183 AO bekannt gegeben. Bei der Rechtsbehelfsbefugnis wäre dann § 352 AO bzw. § 48 FGO bei der Klagebefugnis zu beachten. Mit dem in den §§ 151 Abs. 2 Nr. 2 S. 2, 154 Abs. 3 BewG enthaltenen Konstrukt der Zurechnung gegenüber der Erbengemeinschaft in Vertretung für die Miterben verfolgt der Gesetzgeber erfolglos das Ziel, im Rechtsbehelfsverfahren nur einen Einspruchsführer zuzulassen und es so nicht ausufern zu lassen. Nach ganz herrschender Meinung ist die Erbengemeinschaft jedoch nicht rechtsfähig, sodass ihr nicht schon die Handlungsfähigkeit nach § 79 AO zukommt. Sehr fraglich ist, ob die Erbengemeinschaft infolge der Auferlegung einer steuerlichen Pflicht als handlungsfähig anzusehen ist, da sie keine eigene Steuerpflicht wahrzunehmen hat, sondern in Vertretung der Miterben auftritt. Regelmäßig ist die Erbengemeinschaft weder durch die Steuerfestsetzung noch durch die Feststellungsbescheide in von § 350 AO geforderter Art und Weise beschwert, sodass sie keinesfalls eigene steuerliche Pflichten wahrzunehmen hat. Überdies wären ohnehin die Mitglieder der Erbengemeinschaft, sprich die Miterben nach § 34 Abs. 2 AO, berufen, für die Erbengemeinschaft zu handeln, so dass mit Blick auf das gesetzgeberische Ziel nichts gewonnen ist. Allerdings bleibt der Streit darüber ungeklärt, ob wegen der in § 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG angeordneten Zurechnung auf die Erbengemeinschaft in Vertretung für die Miterben die Feststellung als gesonderte oder als einheitliche und gesonderte Feststellung zu erfolgen hat. Insoweit jedoch nach beiden Sichtweisen gemäß § 154 Abs. 3 S. 2 BewG in die Feststellung der Hinweis aufzunehmen ist, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt, kann der Streit als rein akademisch angesehen werden, da er sich auf die Abfassung des Bescheidwortlauts nicht auswirkt.
Festzuhalten bleibt indes, dass der Gesetzgeber weitere Möglichkeiten zur Vereinfachung des Gesetzeswortlauts ungenutzt gelassen hat.