Die Beteiligten streiten um die Steuerbarkeit der Veräußerung eines von Todes wegen erworbenen Grundstücks. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Die Klägerin und ihre Schwester sind aufgrund notariellen Testaments die alleinigen Erbinnen zu gleichen Teilen ihrer verstorbenen Mutter (Erblasserin). In § 3 des Testaments räumte die Erblasserin der Klägerin das Recht ein, nach ihrem Tod ihren gesamten Grundbesitz (Grundstück mit Wohnhaus und Landwirtschaftsflächen) zu übernehmen. Hierfür sollte die Klägerin an ihre Schwester einen Betrag von 25 % des auf den Tod der Erblasserin festzustellenden Verkehrswerts des Grundbesitzes bezahlen.
Nach dem Tod der Erblasserin am 5. Mai 2002, die keine weiteren Vermögenswerte hinterließ, nahm die Klägerin das Übernahmerecht mit Schreiben vom 12. Februar 2003 wahr und bot ihrer Schwester mit notariellem Angebot vom 16. April 2003 den Abschluss eines Grundstücksübertragungsvertrags an. Hierin war u. a. bestimmt, dass die Klägerin 25 % des geschätzten Verkehrswerts von 238.800 EUR an ihre Schwester bezahlen sollte, was "einem Übernahmepreis von 50 % des Verkehrswerts bei hiermit erfolgter sofortiger Aufteilung unter den beiden Erben im Wege der Teilerbauseinandersetzung entspricht" (§ 1 Nr. 5 des Grundstücksübertragungsvertrags). Die Schwester der Klägerin nahm das Angebot an und die Klägerin leistete vereinbarungsgemäß 59.700 EUR an ihre Schwester.
Mit notariellem Vertrag vom 7. April des Streitjahres (2004) veräußerte die Klägerin den Grundbesitz zu einem Preis von insgesamt 240.000 EUR. In ihrer Einkommensteuererklärung erfasste die Klägerin den Veräußerungsvorgang nicht.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) ging – veranlasst durch eine Veräußerungsmitteilung – davon aus, dass die Klägerin die nicht auf ihren eigenen Erbanteil entfallende Grundstückshälfte entgeltlich von ihrer Schwester erworben habe, und sah in der Weiterveräußerung ein privates Veräußerungsgeschäft. Den Gewinn ermittelte er, indem er vom erzielten Grundstücksveräußerungspreis 120.000 EUR der Grundstückshälfte der Schwester zurechnete und hiervon die Anschaffungskosten von 59.700 EUR abzog. Den Differenzbetrag, vermindert um die Veräußerungskosten (2.642 EUR), unterwarf das FA in Höhe von 57.658 EUR als Veräußerungsgewinn der Besteuerung.
Mit dem dagegen eingelegten Einspruch begehrte die Klägerin, lediglich einen Veräußerungsgewinn von 300 EUR anzusetzen, weil sie das Grundstück lediglich zu einem Viertel entgeltlich erworben habe. Sie habe ein Viertel des Grundstücks durch die Ausgleichszahlung angeschafft.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 706 veröffentlichten Urteil zur Begründung aus, im Streitfall sei ein Vorausvermächtnis (§ 2150 des Bürgerlichen Gesetzbuches –BGB–) und keine Erbauseinandersetzung anzunehmen. Es handele sich um ein Kaufrechtsvermächtnis, dessen Gegenstand das Übernahmerecht als solches sei. Das Grundstück werde zur Hälfte (nämlich die Hälfte der Schwester) entgeltlich erworben. Soweit einem Wirtschaftsgut Anschaffungskosten zugeordnet würden, werde es angeschafft.
Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, die sie auf Verletzung materiellen Rechts (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des EinkommensteuergesetzesidF des Streitjahres –EStG–) stützen. Es müsste das Verhältnis der Ausgleichsleistung zum übernommenen Vermögen angesetzt werden. Es komme darauf an, ob das Kaufrechtsvermächtnis einkommensteuerrechtlich im Rahmen der Erbauseinandersetzung wie eine Ausgleichszahlung behandelt werde oder ob außerhalb der Erbauseinandersetzung ein eigener Tatbestand vorliege. Die Erfüllung von Erbfallschulden stelle normalerweise keinen Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang dar.