Allerdings ist dieses Vermächtnis in der vorstehenden Form noch unvollständig. Es fehlt eine Aussage dazu, was hinsichtlich möglicher in Abt. II und/oder III eingetragener Belastungen geschehen soll.
Insbesondere die Frage der Übernahme der in Abteilung III eingetragenen Belastungen ist mit den Beteiligten zu erörtern. § 2165 Abs. 1 BGB enthält zu dieser Frage nur eine Im-Zweifel-Regelung. Im Zweifel kann der Vermächtnisnehmer nicht vom Erben die Beseitigung von Belastungen verlangen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Vermächtnisnehmer den Vermächtnisgegenstand, d. h. hier den Grundbesitz, nur so erhalten soll, wie er auch schon dem Erblasser zustand. Sofern dem Erblasser aber ein Beseitigungsanspruch zustand, ist dieser gemäß § 2162 Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich mitvermacht.
Allein daraus, dass der Vermächtnisnehmer gemäß § 2165 Abs. 1 S. 1 BGB nicht die Übertragung eines lastenfreien Grundstücks verlangen kann, ergibt sich aber noch nichts zu der weiteren Frage, ob auch die Darlehensverbindlichkeiten, die durch die Grundschuld gesichert sind, mit zu übernehmen sind. Für die – in der Praxis nahezu bedeutungslose – Hypothek regelt § 2166 BGB, dass der Vermächtnisnehmer auch die Darlehensschuld bis zur Höhe des Grundbesitzwerts befriedigen muss. Aus § 2166 BGB ergibt sich also ein Gleichlauf zwischen dinglicher Belastung und persönlicher Schuldverpflichtung. Nach der hM in Rechtsprechung und Literatur ist § 2166 BGB auch entsprechend auf Grundschulden anzuwenden, sofern die Grundschuld der Sicherung einer persönlichen Schuldverpflichtung des Erblassers dient. Dies ist in der Praxis der Regelfall, sodass bei einem mit einer Grundschuld belasteten Grundbesitz der Vermächtnisnehmer im Zweifel auch die Darlehensforderung begleichen muss. Bei Vermächtnissen, die vertragsmäßig in einem Erbvertrag angeordnet sind oder in einem gemeinschaftlichen Testament enthalten sind, kann sich aber aus § 2288 Abs. 2 S. 1 BGB ein Beseitigungsanspruch ergeben. Dies und die Tatsache, dass in den §§ 2265, 2266 BGB nur Im-Zweifel-Regelungen enthalten sind, spricht dafür, eine ausdrückliche Regelung bei der Anordnung des Vermächtnisses zu treffen.
Dabei wird man regelmäßig so vorgehen, dass Rechte in Abteilung II des Grundbuchs übernommen werden. Bei Hypotheken und Grundschulden (also Rechten aus Abteilung III des Grundbuchs) kann man verschiedene Regelungen treffen. Hier ist nach dem Einzelfall zu entscheiden: Es kann angeordnet werden, dass der Grundbesitz lastenfrei zu verschaffen ist. Dies belastet die Erben ganz erheblich, da sie nicht nur den Grundbesitz nicht erhalten, sondern auch die Belastungen ablösen müssen. Weiter kann man vorsehen, dass alle Belastungen zu übernehmen sind. Dies ist aber dann nicht angemessen, wenn die Belastungen dazu dienten, Finanzierungen abzusichern, die in keinerlei Zusammenhang zum Grundbesitz stehen, sondern vielmehr beispielsweise Geschäftsverbindlichkeiten absicherten. Häufig wird es daher angemessen sein, zu regeln, dass solche Belastungen zu übernehmen sind, die zur Finanzierung des Grundbesitzes oder grundbesitzbezogener Verwendungen dienten.
Ein typisches Grundbesitzvermächtnis kann dann wie folgt aussehen:
Ich beschwere meine Erben mit folgendem Vermächtnis: Ich bin/werde Eigentümer des im Grundbuch von ..., Blatt ... eingetragenen Grundbesitzes der Gemarkung ..., Flurstück ..., Flur ... . Der Grundbesitz hat die postalische Anschrift ... . Ich vermache den vorgenannten Grundbesitz ... . Im Grundbuch in der Abteilung II eingetragene Rechte sind zu übernehmen. Die im Grundbuch in der Abteilung III eingetragen Belastungen und die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten sind zu übernehmen, sofern diese Darlehen dazu dienten, den Erwerb des Grundbesitzes oder Verwendungen auf den Grundbesitz (auch Umbaumaßnahmen jeden Ausmaßes) zu finanzieren. Weitere Voraussetzung für die Übernahme der Belastungen in Abteilung III des Grundbuchs ist, dass ich im Zeitpunkt des Erbfalls Darlehensnehmer der vorgenannten Verbindlichkeiten war. Soweit Belastungen vom Vermächtnisnehmer übernommen werden, sind diesem etwaige Rückgewähransprüche mitvermacht. Die Kosten der Vermächtniserfüllung nebst Umschreibung im Grundbuch trägt ... der Vermächtnisnehmer/tragen die Erben. Soweit sich der Vermächtnisgegenstand nicht mehr im Nachlass befindet, entfällt das Vermächtnis ersatzlos. Es handelt sich nicht um ein Verschaffungsvermächtnis. Der Vermächtnisanspruch ist fällig binnen ... drei Monaten nach dem Eintritt des Erbfalls. ... Sollte der Vermächtnisnehmer bereits vorverstorben sein oder aus anderen Gründen nicht Vermächtnisnehmer werden, so entfällt das Vermächtnis ersatzlos. ... Sollte der Vermächtnisnehmer bereits vorverstorben sein oder aus anderen Gründen nicht Vermächtnisnehmer werden, so werden Ersatzvermächtnisnehmer seine Abkömmlinge nach Regeln der gesetzlichen Erbfolge.