In der Praxis kommt auch der Fall vor, dass gar nicht von Anfang an die Übertragung von Grundbesitz geplant ist, sondern lediglich vermächtnisweise eine wertmäßige Beteiligung am Nachlass zugewandt werden soll. Diese wertmäßige Beteiligung am Nachlass kann dadurch ausgedrückt werden, dass primär vorgesehen ist, dass der Vermächtnisnehmer einen bestimmten Geldbetrag erhält. Die Zuwendung eines konkreten Geldbetrags stellt die mit dem Vermächtnis beschwerten Erben aber vor das Problem, im Extremfall Nachlassteile veräußern zu müssen, um das Vermächtnis erfüllen zu können. Daher kann es sinnvoll sein, anzuordnen, dass die beschwerten Erben nach ihrer Wahl anstelle des Geldbetrags im Rahmen der Ausnutzung einer Ersetzungsbefugnis auch Grundbesitz bzw. Miteigentum an Grundbesitz übertragen können. Bei der Übertragung von Miteigentum am Grundbesitz ist freilich wieder über die Frage des Ausschlusses der Aufhebung der Gemeinschaft nachzudenken. Die Ersetzungsbefugnis ist im Gesetz nicht geregelt, aber allgemein anerkannt und kann sowohl dem Schuldner als auch dem Gläubiger eingeräumt werden. Eine Ersetzungsbefugnis kennt das Erbrecht beispielsweise in § 2170 Abs. 2 S. 2 BGB. Aus der Ersetzungsbefugnis ergibt sich das Recht, ein bestimmtes Schuldverhältnis nachträglich inhaltlich zu ändern.
Ich beschwere meine Erben mit folgendem Vermächtnis: ... erhält bei meinem Tod einen baren Geldbetrag in Höhe von ... EUR . Der Geldbetrag ist fällig und zahlbar innerhalb von sechs Monaten nach meinem Tod. Für den Fall, dass ... bereits vor mir verstorben sein sollte oder aus anderen Gründen nicht Vermächtnisnehmer wird, werden Ersatzvermächtnisnehmer ihre Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Sollten solche nicht vorhanden sein, so entfällt das Vermächtnis ersatzlos. Dem Beschwerten wird folgende Ersetzungsbefugnis eingeräumt: Das Vermächtnis kann nach Wahl der beschwerten Erben auch durch die Übertragung von Grundbesitz, Wertpapieren und anderen Vermögensgegenständen aus dem Nachlass erfüllt werden. Soweit zur Erfüllung des Vermächtnisses das Miteigentum an Grundbesitz übertragen wird, wird zulasten des Vermächtnisnehmers, d. h. zulasten von ..., als bedingtes Untervermächtnis angeordnet, dass die Erben verlangen können, dass das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer ausgeschlossen wird. Der Ausschluss ist auf Verlangen der Erben gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch einzutragen. Ebenso ist dem Vermächtnisnehmer das Recht mitvermacht, dass er, für den Fall, dass Miteigentum an Grundbesitz übertragen wird, verlangen kann, dass das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer ausgeschlossen wird. Der Ausschluss ist auf Verlangen des Vermächtnisnehmers gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch einzutragen. Die Kosten der Vermächtniserfüllung trägt der Nachlass.