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Der im Erbrecht tätige Praktiker ist häufig bei der Abfassung von Testamenten und Erbverträgen mit der Aufgabe befasst, Grundstücke oder Rechte an Grundstücken (Wohnungsrecht, Nießbrauch etc.) einzelnen Personen zuzuweisen. Dies geschieht entweder durch Teilungsanordnung, sehr häufig aber auch durch Vermächtnis. Zwar besteht eine Alternative darin, diejenige Person, die das Grundstück erhalten soll, zum Erben einzusetzen, um die Erfüllungskosten (Notar und Grundbuch), die bei der Zuweisung des Grundbesitzes mittels Vermächtnis oder Teilungsanordnung unweigerlich entstehen, zu vermeiden. In vielen Fällen stellt sich aber eine solche Erbeinsetzung allein aus dem Kosteninteresse heraus als wenig sinnvoll dar, sodass doch auf Vermächtnisse oder eine Teilungsanordnung zurückgegriffen wird. Abhängig davon, welches wirtschaftliche Ziel im Ergebnis verfolgt wird, kann die Ausgestaltung eines derartigen Vermächtnisses im Detail sehr anspruchsvoll werden.
A. Einführung
Der nachfolgende Beitrag will sich nicht mit den theoretischen Grundlagen des Rechts der Vermächtnisse beschäftigen. Dies ist an anderer Stelle bereits vielfach geschehen. Vielmehr soll es darum gehen, für einzelne Fallkonstellationen Gestaltungsmöglichkeiten aufzuzeigen und in Formulierungsmuster zu übernehmen. Zu Letzteren ist freilich darauf hinzuweisen, dass diese vom Leser nicht unkritisch übernommen werden dürfen, sondern stets auf den aktuellen Sachverhalt angepasst werden müssen.
B. Vermächtnisweise Zuwendung des Grundstücks selbst
I. Ausgangsfall – Zuwendung eines vermessenen Grundbesitzes
1. Grundlagen
Ausgangsfall soll die Zuwendung des Grundstücks selbst sein, wobei davon ausgegangen wird, dass der Grundbesitz bereits grundbuchlich so existiert, wie er übertragen werden soll. Auch bei einer solchen auf den ersten Blick einfachen Gestaltung sind aber verschiedene Fragestellungen und Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Zunächst sollte auf eine genaue Bezeichnung des zu übertragenden Grundbesitzes Wert gelegt werden. Diese erfolgt in der Regel durch genaue Wiedergabe der aktuellen Grundbuchangaben. Zusätzlich kann es sich anbieten, auch die postalische Anschrift mit anzugeben, um den Vermächtnistext für den Erblasser verständlicher zu machen. Daneben sollte ein Grundbesitzvermächtnis wie jedes Vermächtnis eine Regelung dazu enthalten, wer die Kosten der Vermächtniserfüllung trägt. Ebenso sollte man sinnvollerweise angeben, ob das Vermächtnis entfallen soll, wenn sich der Vermächtnisgegenstand (hier der Grundbesitz) nicht mehr im Nachlass des Erblassers befindet. Schließlich ist eine Regelung dazu sinnvoll, wer potenzieller Ersatzvermächtnisnehmer sein soll bzw. dass ein Ersatzvermächtnisnehmer gerade nicht benannt werden soll. All dies ist aber Handwerkszeug des Erbrechtspraktikers und nicht spezifisch für das grundbesitzbezogene Vermächtnis. Näher erläutert werden sollen diese Themen hier daher nicht. Die Basisversion eines Grundbesitzvermächtnisses würde etwa wie folgt lauten können:
Ich beschwere meine Erben mit folgendem Vermächtnis: Ich bin/werde Eigentümer des im Grundbuch von ..., Blatt ... eingetragenen Grundbesitzes der Gemarkung ..., Flurstück ..., Flur ... . Der Grundbesitz hat die postalische Anschrift ... . Ich vermache den vorgenannten Grundbesitz ... . Die Kosten der Vermächtniserfüllung nebst Umschreibung im Grundbuch trägt ... der Vermächtnisnehmer/tragen die Erben. Soweit sich der Vermächtnisgegenstand nicht mehr im Nachlass befindet, entfällt das Vermächtnis ersatzlos. Es handelt sich nicht um ein Verschaffungsvermächtnis. Der Vermächtnisanspruch ist fällig binnen ... drei Monaten nach dem Eintritt des Erbfalls. ... Sollte der Vermächtnisnehmer bereits vorverstorben sein oder aus anderen Gründen nicht Vermächtnisnehmer werden, so entfällt das Vermächtnis ersatzlos. ... Sollte der Vermächtnisnehmer bereits vorverstorben sein oder aus anderen Gründen nicht Vermächtnisnehmer werden, so werden Ersatzvermächtnisnehmer seine Abkömmlinge nach Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
2. Belastungen in Abteilung II und III des Grundbuchs
a) Grundlagen
Allerdings ist dieses Vermächtnis in der vorstehenden Form noch unvollständig. Es fehlt eine Aussage dazu, was hinsichtlich möglicher in Abt. II und/oder III eingetragener Belastungen geschehen soll.
Insbesondere die Frage der Übernahme der in Abteilung III eingetragenen Belastungen ist mit den Beteiligten zu erörtern. § 2165 Abs. 1 BGB enthält zu dieser Frage nur eine Im-Zweifel-Regelung. Im Zweifel kann der Vermächtnisnehmer nicht vom Erben die Beseitigung vo...