Im Februar 2009 verstarb der Erblasser. Er hatte mit notariellem Testament vom 9. Januar 2009 seine vier Söhne als Erben zu jeweils gleichen Teilen eingesetzt. Seine Ehefrau, mit der er im gesetzlichen Güterstand lebte, hatte er dabei vom Erbe ausgeschlossen.
Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Immobilienvermögen. Zwei Mehrfamilienhäuser standen im hälftigen Miteigentum des Erblassers und seiner Ehefrau, ebenso wie drei Eigentumswohnungen in einem weiteren Gebäude. Daneben besaß der Erblasser mehrere Eigentumswohnungen in zwei anderen Objekten. Das gesamte Immobilienvermögen war durch diverse Darlehen in Höhe von etwa einem Drittel des aktiven Vermögenswertes belastet.
Der Erblasser hatte in § 5 des notariellen Testaments in Verbindung mit einer separaten privatschriftlichen Testamentsvollstreckeranordnung den bei der Beurkundung tätig gewordenen Notarvertreter zum Testamentsvollstrecker ernannt mit der Aufgabe, den Nachlass über die vom Gesetz grundsätzlich zugelassene Dauer von 30 Jahren hinausgehend, nicht jedoch länger als 80 Jahre, zu verwalten. Motiv des Erblassers für die gewählte Testamentsgestaltung war es, das von ihm in seinem Leben erwirtschaftete Immobilienvermögen so lange als möglich für seine Familie zusammenzuhalten.
Als Vergütung sollte der Testamentsvollstrecker nach der entsprechenden letztwilligen Verfügung des notariellen Testaments neben dem Ersatz seiner Auslagen jährlich einen Betrag in Höhe von 4 % des verwalteten Nachlasswerts verlangen dürfen.
Im Hinblick auf die Person des Testamentsvollstreckers heißt es in der entsprechenden letztwilligen Verfügung des notariellen Testaments:
Zitat
"Zum Testamentsvollstrecker werde ich eine nach Beurkundung dieses Testaments von mir noch auszuwählende Person bestimmen, und zwar entweder in einer gesonderten Urkunde oder in einem gegebenenfalls privatschriftlich noch zu errichtenden Papier."
Der sodann aufgrund der privatschriftlichen Anordnung zum Testamentsvollstrecker ernannte Notarvertreter nahm das Amt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht noch im Februar 2009 an.
In § 3 des notariellen Testaments ist niedergelegt, dass ein Kind, das sich mit den vom Erblasser angeordneten Maßnahmen nicht einverstanden erklärt und rechtlich dagegen vorgeht, auf den Pflichtteil gesetzt wird.
Nachdem zwei Söhne ihr Erbe ausgeschlagen und die beiden anderen Söhne die entsprechenden letztwilligen Verfügungen angefochten hatten – insoweit die vier Söhne des Erblassers dadurch Pflichtteilsberechtigte wurden –, wurden die drei Enkel des Erblassers, nämlich die Kinder von zwei der nunmehr pflichtteilsberechtigten Söhne, zu dessen Erben berufen.