Der Senat wies die Beschwerde des Testamentsvollstreckers gegen seine Abberufung zurück und nahm in seiner Entscheidungsbegründung die von den Erben vorgebrachten Vorwürfe auf. Zur Vermeidung weiterer aufwendiger Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich einzelner schwerwiegender Pflichtverletzungen stellte das Gericht dabei ersichtlich auf das Gesamtverhalten des Testamentsvollstreckers ab.
Es ging dabei auf die gesamte Dauer der bisherigen Amtsführung von mehr als drei Jahren ein, wobei es die zugrundeliegende Geschäftsgestaltung in der Kombination von notariellem Testament und privatschriftlicher Testamentsvollstreckerernennung als maßgeblichen Ausgangspunkt des gegen den Testamentsvollstrecker gerichteten Misstrauens kritisierte.
Der Senat betrachtet die entsprechende Gestaltung, wonach ein Notar (bzw. Notarvertreter) die sachlichen letztwilligen Verfügungen eines Erblassers einschließlich der Anordnung der Testamentsvollstreckung beurkundet und der Erblasser sodann in einer gesonderten privatschriftlichen Verfügung den Notar/Notarvertreter zum Testamentsvollstrecker beruft, zwar als gesetzeskonform und damit als rechtlich wirksam; gleichwohl sei diese Gestaltung in ihrer Außenwirkung und im Hinblick auf das gesetzliche Leitbild der §§ 14 BNotO, 17 BeurkG, wonach die notarielle Beurkundung einer letztwilligen Verfügung die neutrale Beratung und Betreuung des Testators bei der Ausgestaltung seines letzten Willens sicherstellen soll (BGH NJW 2013, 52 f), "problematisch". Diesem Leitbild widerspreche es nämlich, wenn dem Notar durch das von ihm beurkundete Rechtsgeschäft erhebliche wirtschaftliche Vorteile zufallen, was in dem zu entscheidenden Fall durch die aus Sicht des Senats außergewöhnlich hohe Testamentsvollstreckervergütung von jährlich 4 % besonders augenfällig sei.
Das OLG Hamm erblickte darin einen "bösen Schein", der auch nicht dadurch gemindert werde, dass die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers auf einer separaten privatschriftlichen Verfügung beruhte, da diese Gestaltungvariante und auch die Formulierung der privatschriftlichen Verfügung zur Testamentsvollstreckerernennung auf die Beratung durch den Notarvertreter/Testamentsvollstrecker zurückging.
Wegen der Privilegierung des Testamentsvollstreckers durch die ihm in dem notariellen Testament eingeräumte weitgehende Befugnis, trotz der hohen Vergütung fachliche Hilfskräfte auf Kosten des Nachlasses einzuschalten, werde dieser negative Eindruck weiter verschärft.
Dadurch und in der Kumulation mit den übrigen den Tatsachen entsprechenden Vorwürfen an den Testamentsvollstrecker sah der Senat ein berechtigtes Misstrauen in die Amtsführung des Testamentsvollstreckers und damit – insbesondere unter Berücksichtigung des Erblasserwillens – sein weiteres Verbleiben im Amt als nicht im Interesse des Nachlasses an; denn für den Senat war nicht ersichtlich, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt streng sachlich, neutral und nach den gesetzlichen Vorschriften geführt hat bzw. zukünftig derart führen werde. Eine Verwirklichung des Erblasserwillens sei allerdings nur zu erwarten, wenn jegliche unnötigen Streitpunkte vermieden würden. Dies sei in der Person des abberufenen Testamentsvollstreckers nicht gewährleistet.