1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 28.4.2014, durch den die Einziehung des Erbscheins vom 12.2.2014 angeordnet worden ist, der die Beteiligten zu 1) bis 3) als Erben zu je 1/3 ausgewiesen hat, ist gem. § 353 Abs. 2 FamFG mit der Maßgabe statthaft, dass die Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins beantragt wird (Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 353 Rn 20). Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels, dieses ist in rechter Form (§ 64 Abs. 1 und 2 FamFG) und rechter Frist (§ 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 FamFG) bei dem Amtsgericht Düren eingelegt worden.
2. In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat den am 12.2.2014 erteilten Erbschein zu Recht gem. § 2361 Abs. 1 S. 1 BGB eingezogen, weil dieser unrichtig war. Denn Erben des Erblassers sind nicht nur seine 3 Töchter, die Beteiligten zu 1) bis 3) (§ 1924 BGB), sondern auch seine Ehefrau, die Beteiligte zu 4) (§ 1931 Abs. 1 S. 1 BGB).
Zu Unrecht beruft sich die Beschwerde auf die von der Beteiligten zu 4) am 14.1.2014 erklärte Ausschlagung. Der Wirksamkeit der Erbausschlagung steht hier entgegen, dass gemäß § 1943 BGB diese nach der Annahme der Erbschaft durch die Beteiligte zu 4) nicht mehr möglich war. Die Annahme der Erbschaft ist – anders als die Ausschlagung und die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung – an keine Form gebunden und nicht empfangsbedürftig; sie kann auch stillschweigend erklärt werden. Da die Rechtsfolgen der Annahme auf die Nachlassbeteiligten ausgerichtet sind, die sich nunmehr auf die endgültige Erbenstellung verlassen können, entspricht es dem Zweck der Vorschrift, eine bindende Annahmeerklärung grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn die Erklärung gegenüber einem Nachlassbeteiligten abgegeben wurde (zum Vorstehenden: MüKo-BGB/Leipold, 6. Aufl. 2013, § 1943 Rn 3; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1943 Rn 1 mwN). Die Annahme durch schlüssiges Verhalten setzt eine nach außen erkennbare Handlung des Erben voraus, aus der unter Berücksichtigung der Umstände der Schluss zu ziehen ist, der Erbe habe sich zur endgültigen Übernahme des Nachlasses entschlossen. Das Verhalten muss Dritten gegenüber objektiv eindeutig zum Ausdruck bringen, Erbe zu sein und die Erbschaft behalten zu wollen (vgl. nur BayObLGZ 1983, 153 [159]; BayObLG, NJW-RR 2005, 232; OLG Hamm, FamRZ 2005, 306; MüKo-BGB/Leipold, aaO, § 1943 Rn 4; Palandt/Weidlich, aaO, § 1943 Rn 2 mwN). Ob eine schlüssige Erklärung der Annahme vorliegt, ist bei Wertung aller Umstände des Einzelfalls anhand des Verhaltens des möglichen Erben zu ermitteln. Hierbei stellen z. B. das Anbieten eines Nachlassgrundstücks (so OLG Oldenburg, NJW-RR 1995, 141) oder die Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände eine Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten dar.
Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze hat die Beteiligte zu 4) durch ihr Verhalten deutlich zum Ausdruck gebracht, sie wolle die Erbschaft annehmen. Denn sie erstrebte eine Teilhabe an dem Nachlass des Erblassers. Entsprechend hat sie am 6.1.2014 mit den Kindern des Erblassers aus erster Ehe eine schriftliche Erbauseinandersetzungsvereinbarung getroffen, wonach sie einen Teil des Nachlasses erhalten sollte. Hierdurch haben die Beteiligten, die zugleich die einzigen gesetzlichen Erben sind, den gesamten Nachlass untereinander verteilt und damit eine abschließende vertragliche Regelung geschaffen. So ist eine Aufteilung des gesamten Nachlasses unter den gesetzlichen Erben unter Einbeziehung der Ehefrau vorgesehen. Dabei sollte die Beteiligte zu 4) neben einem Anteil aus dem Erlös des Hausverkaufs aus dem Nachlass den Mercedes Benz SLK, die Einbauküche einschließlich der Elektrogeräte, das gesamte Mobiliar, bestimmte in der Vereinbarung näher bezeichnete Hausratsgegenstände sowie Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die persönliche Bekleidung des Verstorbenen sowie den Hund Cleo erhalten. Diese zum Nachlass gehörenden Gegenstände befanden sich letztlich in dem von dem Erblasser und seiner Ehefrau bewohnten Hausgrundstück und sind damit von der Beteiligten zu 4) in Besitz genommen worden. Bei einer Wertung aller maßgeblichen Umstände rechtfertigt dieses Verhalten der Ehefrau eine schlüssige Annahme der Erbschaft.
Dabei kann es offen bleiben, ob die Aufteilungsvereinbarung vom 6.1.2014 entsprechend dem Vortrag der Beteiligten zu 1) bis 3) unter der Bedingung einer Erbausschlagung durch die Beteiligte zu 4) geschlossen worden ist. Für eine Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten reicht allein der Umstand aus, dass die Beteiligte zu 4) eine Aufteilung des Nachlasses unter ihrer Beteiligung erstrebte. Die Frage der Wirksamkeit einer hierbei getroffenen Vereinbarung ist insoweit ohne Bedeutung; diese könnte allenfalls für eine – hier nicht erklärte – Anfechtung der Annahme relevant sein. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Vereinbarung vom 6.1.2014 formbedürftig ist oder nicht.
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