Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet.
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist zulässig gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO. Die Anfechtungsmöglichkeit nach dieser Vorschrift besteht auch dann, wenn in einem Urteil eine Teilerledigung in einer gemischten Kostenentscheidung berücksichtigt wird (vgl. Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014, § 91 a ZPO, Rn 56). Der Streitwert der teilweise erledigten Hauptsache übersteigt die Berufungssumme (§ 91 a Abs. 1 S. 2 ZPO).
2. Das Landgericht hat bei der Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Parteien im Rahmen der streitigen Entscheidung jeweils ungefähr in gleicher Höhe obsiegt haben bzw. unterlegen sind. Entsprechend dem Verhältnis der verschiedenen Streitwerte hat das Landgericht für den streitigen Teil der Entscheidung sowohl dem Kläger als auch der Beklagten jeweils eine Kostenquote von 15 % auferlegt, während für die restlichen Kosten – 70 % – § 91 a Abs. 1 ZPO maßgeblich war. Dies ist im Hinblick auf den Wert der verschiedenen Anträge nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung wegen des erledigten Teils der Klage richtet sich gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen. Dabei ist entscheidend, wie der Rechtstreit voraussichtlich geendet hätte, wenn keine Erledigung eingetreten wäre. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte voraussichtlich antragsgemäß verurteilt worden wäre, den Kläger von der Erbschaftsteuerverpflichtung gegenüber dem Finanzamt iHv 69.000 EUR freizustellen, wenn sich dieser Antrag nicht durch die Zahlung seitens der Beklagten an das Finanzamt erledigt hätte. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Vielmehr war der Freistellungsantrag des Klägers von Anfang an unbegründet. Ohne die Erledigung hätte der Antrag abgewiesen werden müssen. Daraus ergibt sich, dass die Kosten wegen des erledigten Teils des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen sind. Dies rechtfertigt eine Kostenquote von 85 % zu 15 % zulasten des Klägers.
3. Dem Kläger stand in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des W. L. kein Anspruch gegen die Beklagte zu, den Nachlass von einer Erbschaftsteuerforderung des Finanzamts iHv 69.000 EUR freizustellen.
a) Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 7.11.2014 eine Erbschaftsteuer gegen die Beklagte als Vermächtnisnehmerin iHv 69.000 EUR festgesetzt (Anlage …). Der Bescheid wurde gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 ErbStG an den Kläger als Testamentsvollstrecker bekanntgegeben, jedoch mit Wirkung für und gegen die Beklagte. Dass es sich um einen Bescheid handelte, welcher die Erbschaftsteuer der Beklagten und nicht etwa eine Erbschaftsteuer des Nachlasses betraf, ergibt sich aus der Adressierung des Bescheids "für R. S." (die Beklagte), und aus dem Hinweis in den Erläuterungen des Bescheids auf § 32 Abs. 1 S. 1 ErbStG.
Aus der notariellen Urkunde vom 18.11.2014 (Vermächtniserfüllungsvertrag, der von der Beklagten nicht genehmigt wurde, vgl. die Anlage …) ergibt sich, dass der Kläger möglicherweise der Auffassung war, mit dem Bescheid des Finanzamts vom 7.11.2014 sei gleichzeitig eine Rechtsgrundlage geschaffen worden, um in derselben Höhe den Nachlass wegen der Steuerschuld in Anspruch zu nehmen. Diese Auffassung ist unzutreffend. Ein Bescheid gegen die Vermächtnisnehmerin wegen einer Erbschaftsteuer hat weder gegen den Nachlass noch gegen den Testamentsvollstrecker persönlich rechtliche Wirkungen. Die Bekanntgabe des Bescheids an den Testamentsvollstrecker – für die Vermächtnisnehmerin – ändert daran nichts (vgl. Meincke, Erbschaftsteuergesetz, 16. Aufl. 2012, § 32 ErbStG, Rn 6 ff, 14). Für die Wirkungen des Steuerbescheids – nur gegen die Beklagte – spielt es dabei keine Rolle, ob die Voraussetzungen einer Bekanntgabe gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 ErbStG vorlagen, oder ob die Vorschrift bei der Steuerschuld eines Vermächtnisnehmers eventuell nicht anwendbar ist (vgl. dazu Meincke, aaO, § 32 ErbStG, Rn 9).
b) Allerdings kam – solange die Erbschaftsteuer von der Beklagten noch nicht bezahlt war – eine Haftung des Nachlasses gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG in Betracht. Insoweit ist in rechtlicher Hinsicht in der Literatur streitig, ob die Nachlasshaftung gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG der Vermächtnsinehmer ist (vgl. zum Meinungsstand Meincke, aaO, § 20 ErbStG, Rn 11). Eine Klärung dieser Rechtsfrage ist vorliegend nicht erforderlich. Dem Kläger stand als Nachlassverwalter ein Freistellungsanspruch auch dann nicht zu, wenn man – zu seinen Gunsten – unterstellt, dass der Nachlass gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG für die Steuerschuld der Beklagten haftete.
c) Es fehlt – eine Haftung des Nachlasses gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG unterstellt – eine zivilrechtliche Haftungsnorm, aus welcher der Kläger als Testamentsvollstrecker für den Nachlass einen Freistellungsanspruch hätte herleiten können. Als Anspruchsnorm kommt nur § 2185 BGB iVm § 257 BGB in Betracht. Nach § 2185 BGB kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass von der Vermächtnisnehmerin Ersatz von Aufwendungen verlangen, welche er "zur Bestre...