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zerb 11/2016, Die Anfechtung bei Anfall der Erbschaft / 3. Inhaltsirrtum über die Rechtsfolgen

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Fall 4: § 2306 BGB: Inhaltsirrtum über die Rechtsfolgen der Annahme B war von ihrer Mutter E testamentarisch als Miterbin (über der Pflichtteilsquote) eingesetzt, allerdings mit umfassenden Vermächtnissen beschwert worden. Von dem Inhalt der letztwilligen Verfügung erfuhr B im März 2012. Im Juni 2012 focht B die Versäumung der Ausschlagungsfrist an: Sie habe geglaubt, dass sie mit einer Ausschlagung keinerlei Beteiligung am Nachlass erhielte.

Nach § 2306 BGB verhält es sich genau umgekehrt: Nur im Fall einer Ausschlagung steht B ein Pflichtteil zu. Nachdem die Frist nach § 1944 BGB längst abgelaufen war, kam es entscheidend darauf an, ob B die Versäumung der Frist anfechten konnte. Denkbar war die Annahme eines Rechtsfolgenirrtums über die Folgen der Nichtausschlagung. Dabei war die Grenze zwischen einem unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtum und einem beachtlichen Inhaltsirrtum (über die Rechtsfolgen) zu ziehen. Letzterer begründet ein Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 1 BGB. Teilweise wurde in der Literatur ein solches Anfechtungsrecht aufgrund des seit der Reform im Jahr 2010 eindeutigen Wortlauts von § 2306 abgelehnt,[11] teilweise weiterhin befürwortet.[12] Auch der BGH[13] sah dies so und hielt an seiner auf der Grundlage des alten Rechts entwickelten großzügigen Linie fest: Auch auf der Grundlage des neuen Rechts komme ein Irrtum des Erben darüber, dass er die Erbschaft ausschlagen müsse, um nach § 2306 BGB seinen Pflichtteil fordern zu können, durchaus in Betracht. Dies liegt gerade für den rechtlich nicht beratenen Erben ungeachtet des Wortlauts von § 2306 BGB auf der Hand. Allenfalls kann man dem Erben vorwerfen, keinen Rechtsrat eingeholt zu haben. Dies ist aber für die Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB irrelevant.[14]

Fall 5: § 2308 BGB: Anfechtung der Ausschlagung Er...

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