Die Klage ist unbegründet.
Der Erbschaftsteuerbescheid vom 7.8.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Der Beklagte ist im Streitfall zu Recht davon ausgegangen, dass in Bezug auf die Stiftung T die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfüllt sind.
Der Erbschaftsteuerbescheid wurde zutreffend der Klägerin, der Stadt K als Trägerin der "Stiftung T", bekannt gegeben.
Die Stiftung T ist eine Familienstiftung iSd § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974 unterliegt das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist (Familienstiftung), in Zeitabständen von 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes bestimmten Zeitpunkt der Erbschaftsteuer.
Diese im Zuge der Erbschaftsteuerreform 1974 durch Gesetz vom 17.4.1974 eingeführte Ersatzerbschaftsteuer soll verhindern, dass in Familienstiftungen gebundenes Vermögen auf Generationen der Erbschaftsteuer entzogen wird (BT-Drucks. 7/1333, S. 3). Zu diesem Zweck fingiert der Steuertatbestand in Abständen von je 30 Jahren einen Generationenwechsel, bei dem der Erblasser zwei Kinder hinterlässt. Dementsprechend gewährt das Gesetz ausgehend vom Vermögen der Stiftung (§ 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG) den doppelten Freibetrag für Kinder und wendet die Steuersätze der Steuerklasse I mit dem Vomhundertsatz an, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG). Die Ersatzerbschaftsteuer ist verfassungsgemäß (BVerfG-kursivBeschl. v. 8. 3. 1983, 2 BvL 27/81, BVerfGE 63, 312; BFH-kursivUrt. v. 18.11.2009, II R 46/07, BFH/NV 2010, 898; v. 10.12.1997, II R 25/94, BStBl II 1998, 114).
Die Fiktion erfasst zwar nicht alle Stiftungen, sondern nur Familienstiftungen, stellt diesen aber diejenigen Vereine zur Seite, deren Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist (vgl. BFH-kursivUrt. v. 10.12.1997, II R 25/94, BStBl II 1998, 114).
1. Ob eine Stiftung als Familienstiftung anzusehen ist, ist anhand des vom Stifter verfolgten Zwecks der Stiftung zu beurteilen, wie er ihn objektiv erkennbar in der Satzung oder dem Testament zum Ausdruck gebracht hat. Die Bezeichnung durch den Stifter sowie die Einschätzung der Stiftungsaufsicht sind für die erbschaftsteuerrechtliche Beurteilung unerheblich (vgl. BFH-kursivUrt. v. 18.11.2009, II R 46/07, BFH/NV 2010, 898).
Eine Stiftung ist im Interesse einer Familie errichtet, wenn sie den Vermögensinteressen einer Familie gewidmet ist. Zu den weit zu fassenden Vermögensinteressen gehören nicht nur Bezugs- und Anfallsrechte, sondern alle unmittelbaren oder mittelbaren, nicht notwendig in Geld bezifferbaren Vermögensvorteile, die die begünstigte Familie aus dem Stiftungsvermögen zieht (vgl. BFH-kursivUrt. v. 18.11.2009, II R 46/07, BFH/NV 2010, 898; v. 10.12.1997, II R 25/94, BStBl II 1998, 114).
"Wesentlich" im Interesse einer Familie errichtet ist eine Stiftung dann, wenn das Wesen der Stiftung nach der Satzung und ggf. dem Stiftungsgeschäft darin besteht, es der Familie zu ermöglichen, das Stiftungsvermögen, soweit es einer Nutzung zu privaten Zwecken zugänglich ist, zu nutzen und die Stiftungserträge aus dem gebundenen Vermögen an sich zu ziehen. Gewährt die Satzung nicht nur Familienmitgliedern, sondern auch Dritten Vermögensvorteile, ist eine wertende Gesamtschau aller Vermögensinteressen vorzunehmen. Abzustellen ist dabei jeweils auf den Dreißigjahreszeitraum (BFH-kursivUrt. v. 18.11.2009 II R 46/07, BFH/NV 2010, 898; v. 10.12.1997, II R 25/94, BStBl II 1998, 114).
Dabei sprechen der vom Stifter beabsichtigte Erhalt und die Weiterentwicklung des Stiftungsvermögens weder für noch gegen ein (wesentliches) Familieninteresse. Denn der Erhalt und die Weiterentwicklung des Stiftungsvermögens stellen noch keinen Stiftungszweck dar. Der Pflege des Stiftungsvermögens kann daher bei der Beurteilung des Stiftungszwecks keine entscheidende Bedeutung zukommen. Vorgaben des Stifters zum Stiftungsvermögen sind lediglich als Wiederholung des Motivs für die Errichtung der auf Dauer angelegten Stiftung und damit als Mittel zur eigentlichen Zweckerfüllung der Stiftung aufzufassen (BFH-kursivUrt. v. 18.11.2009, II R 46/07, BFH/NV 2010, 898)
Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Stiftung T in der maßgeblichen Zeit vom 1.1.1984 bis zum Entstehen der Ersatzerbschaftsteuer am 1.1.2014 (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 ErbStG) eine Familienstiftung iSd § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.
Gemäß allen in diesem Zeitraum geltenden Satzungen waren die Stiftungserträge ausschließlich den begünstigten Nachfahren des Stifters vorbehalten und wurden auch tatsächlich nur an diese ausbezahlt. Zwar sah die Satzung aus dem Jahr 1967 vor, dass nur noch bedürftige Nachkommen des Stifters bis zur Höhe der Sozialhilfe gefördert werden und die überschießenden Mittel zur Unterstützung von Kindern der Stadt K verwandt werden sollten. Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Unwirksa...