Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Ersatzerbschaftsteuer) vorliegen.
Die Klägerin (Stadt K) ist Trägerin der nichtrechtsfähigen Stiftung T (Stiftung T). Die Errichtung der Stiftung T beruht auf einem Testament des ... verstorbenen ... T. In dem Testament aus 1858 vermachte Herr T der Klägerin (Stadt K) das Grundvermögen G zum Zweck einer zu verwaltenden besonderen Stiftung. Die Erträge der Stiftung T sollten (nach Abzug der Verwaltungskosten) für Stipendien für die Erziehung und Ausbildung von jeweils drei Kindern aus der Nachkommenschaft der fünf Kinder des Erblassers T verwendet werden. Falls diese Nachkommen aussterben, sollten die Erträge der Stiftung T den Bürgerkindern der Stadt K zugute kommen.
Das Testament vom ... 1858 enthält im Einzelnen u. a. folgende Bestimmungen:
Zitat
"Das in den Bürgermeistereien … im Landkreis K gelegene Grundstück "G" mit Ausschluss... schenke und vermache ich der Armenverwaltung der Stadt K zum Zwecke einer in nachfolgender Art zu verwaltenden besonderen Stiftung: "
1. ...
2. Sobald (das Grundstück an die Stiftungsverwaltung gelangt ist) ..., so wird die Verwaltung das Grundstück durch Zeitverpachtung nutzbar machen und dasselbe so lange in ihrer Hand erhalten, als es ohne unverhältnismäßigen Nachteil für den Ertrag der Stiftung geschehen kann. Bei erfolgter Veräußerung des Ganzen oder eines Teiles bestimme ich die möglichst baldige Wiederanlage des Erlöses in neuen Grundbesitz.
3. Der Jahresertrag, nach Abzug der Verwaltungskosten, teilt sich in ... gleiche Teile und ist jeder derselben in halbjährlichen Raten zahlbar zu einem Stipendium für die Erziehung eines katholischen Kindes aus der Nachkommenschaft meiner ... Kinder ... und nach deren Aussterben für ein Bürgerkind der Stadt K. ... bestimmt.
4. Die Auswahl dieser Stipendiaten erfolgt in der Plenarversammlung der besagten Armenverwaltung ….
5. Unter den Familienberechtigten gibt die nähere Verwandtschaft den Vorzug, bei gleicher Verwandtschaftsnähe die Bedürftigkeit und wenn diese nicht vorhanden, die Reihenfolge des Genusses unter den verschiedenen Stämmen. …
6. Für den Antritt des Genusses ist ein Alter von zehn Jahren erforderlich und dauert derselbe bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahr. …
7. – 10. ...
11. Alle bis zum völligen Aussterben der in § 3 bezeichneten Deszendenz zeitweilig vakanten und nicht mehr zur Verleihung gelangenden Stipendienbeträge wachsen dem Stockfonds der Stiftung zu, ...
12. Nach erfolgtem Aussterben der mehrgenannten Deszendenz, welches durch dreimaligen, von drei zu drei Monaten wiederholenden Aufruf in den gelesensten Zeitungen der Städte K und W zu konstatieren ist, bleibt die Stiftung den Bürgerkindern der Stadt K in der Art gewidmet, dass von da ab vier Portionen, ... gebildet werden. ...
13. ...
14. Dass ich in so wesentlich verschiedener Lage diese kleine Zutat zu dem mit Recht so hoch gepriesenen wohltätigen Werke der letztgedachten frommen Stifterin zuerst für meine Kinder und deren Nachkommen in Anspruch nehmen muss, wird, da doch auch diese aus der Stadt K hervorgehen, die für alle ihre Wohltätigkeitszwecke konstituierte Verwaltung hoffentlich nicht abhalten, meine Absicht zur ihrigen zu machen und diese meine Stiftung zu akzeptieren. ...
15. ...“
Unter dem 1.9.1869 stellte Herr T klar, dass nicht nur katholische Kinder, sondern auch jene, die einer anderen christlichen Konfession angehören, als Destinatäre in Betracht kommen. Die Klägerin (Stadt K) nahm die Stiftung an. Die Königliche Regierung erteilte im Jahre 1873 die dazu erforderliche Genehmigung. Das Stiftungsvermögen wurde fortan von der Klägerin getrennt von ihrem übrigen Vermögen entsprechend den Anordnungen des Stifters verwaltet. Im Jahr 1967 beschloss der Rat der Stadt K für die Stiftung T eine Satzung, wonach nur noch bedürftige Nachkommen des Stifters bis zur Höhe des Sozialhilfesatzes gefördert werden sollten. Die überschießenden Mittel sollten zur Unterstützung von Kindern der Stadt K verwandt werden. Aufgrund dieser geänderten Satzung erkannte der Beklagte die Stiftung T als gemeinnütziges Zweckvermögen an. Seit 1967 verwaltete die Klägerin (Stadt K) die Stiftung entsprechend vorerwähnter Satzung. Eine Veröffentlichung der Satzung blieb aus.
Im Jahre 1979 beantragte ein Nachkomme des Stifters bei der Klägerin, ihm ein Stipendium aus den Stiftungserträgen zu gewähren. Dies lehnte die Klägerin unter Hinweis auf die fehlende Bedürftigkeit des Antragstellers ab. In dem sich anschließenden Verwaltungsrechtsstreit entschied das zuständige OVG im Jahr 1984, dass die Klägerin im Jahre ... als öffentlich-kursivrechtliche unselbständige kommunale Stiftung entstanden und die Satzungsänderung im Jahre 1967 nichtig sei. Letztere enthalte eine unzulässige Änderung des Stiftungszweckes (Urt. d. OVG Münster vom 23.3.1984, 15 A 1620/81, DÖV1985, 983). Diese Entscheidung wurde mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.1.1985 (7 B 98.84) rechtskräftig.
Als Folge dies...