Leitsatz
Setzt der Erblasser eine bestimmte Person zum Testamentsvollstrecker ein, so ist dies Ausdruck der Testierfreiheit, die Vorrang vor den Regelungen des § 45 BRAO hat. Tut er dies in Kenntnis dessen, dass der ausgewählte Rechtsanwalt bereits für einen der künftigen Miterben tätig war und hierbei sogar gegen den Erblasser vorging, so ist davon auszugehen, dass dies durch den Erblasser bedacht war. In diesem Fall haben die Miterben dies hinzunehmen.
Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. September 2017 – 2 W 83/16
Sachverhalt
Die Beschwerde, mit der der Testamentsvollstrecker sich gegen die Versagung des beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses wendet, ist gemäß den §§ 58 ff FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Die Beschwerde, mit der der Testamentsvollstrecker sich gegen die Versagung des beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses wendet, ist gemäß den §§ 58 ff FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zu Unrecht hat das Nachlassgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Testamentsvollstreckers auf Erteilung des beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Testamentsvollstreckers waren die zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen für festgestellt zu erklären (§§ 354, 352 e Abs. 1 FamFG). Da dies dem Willen anderer Beteiligter widerspricht und der Senat die Rechtsbeschwerde zulässt, war gemäß §§ 354, 352 e Abs. 2 S. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Zeugnisses ist zurückzustellen.
I. Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens ist der Streit um ein Testamentsvollstreckerzeugnis für den Nachlass (A. C.). Die Erblasserin (A. C.) war mit (V. C.) verheiratet und die Eheleute hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet.
Aus der ersten Ehe von (V. C.) waren die Söhne (J. C.) und (Q. C.) hervorgegangen. Aus der Ehe von (V. C.) und (A. C.) gingen der Sohn (F. C.) und die Tochter (Z. C.) hervor. (Z. C.) verstarb 1986. Sie wurde beerbt von ihren Töchtern, den Beteiligten (S. T.) und (Q. R.).
Im gemeinschaftlichen Testament vom 2.10.1964 setzten sich die Eheleute (A. C.) und (V. C.) gegenseitig zu alleinigen Vorerben ein. Die 4 Kinder wurden zu je 1/4 zu Nacherben, deren Abkömmlinge im Falle des Vorversterbens als Ersatznacherben berufen. Ferner sollten die. Nacherben auch Vorerben des Längstlebenden sein, deren ehelichen Kinder wiederum weitere Nacherben. Es wurde eine Teilungsanordnung dahin getroffen, dass die Söhne (F. C), (J. C.) und (Q. C.) unter Anrechnung auf ihren Erbteil die Beteiligung an der Firma (... – im folgenden: KG) erhalten sollten, die Tochter (Z. C.) bis zum Wert ihrer Erbteile andere Vermögenswerte. § 7 enthält die Regelung, dass Schenkungen an einen Nacherben auf den Erbteil anzurechnen sind. Die Eheleute ordneten Testamentsvollstreckung nach dem Tode des Letztversterbenden zur Auseinandersetzung nach bestimmten Vorgaben an (§ 9) und räumten dem überlebenden Ehegatten das Recht ein, in Abänderung des Testaments für beide Nachlässe eine andere Person zum Testamentsvollstrecker zu bestimmen (§ 10).
(V. C.) verstarb am 10.10.1966 (A. C.) machte von der Befugnis, die Person des Testamentsvollstreckers zu ändern, mehrfach Gebrauch. Zuletzt setzte sie mit notariellem Testament vom 12.11.2012 den Rechtsanwalt (E.) ein. Die Erblasserin verstarb am (April 2016) Rechtsanwalt (E.) erklärte am 21.4.2016 die Annahme des Amtes und beantragte am 13.6.2016/8.6.16 die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.
Die Beteiligten (J. C.), (S. T.) und (Q. R.) haben sich in erster Instanz mit der Erteilung einverstanden erklärt. (Q. C.) hat sich auf Anschreiben des Nachlassgerichts in erster Instanz nicht beteiligt und nicht geäußert.
Der Beteiligte (F. C.) widersprach der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses und beantragte hilfsweise die Entlassung des Testamentsvollstreckers sowie die Bestellung eines Ersatztestamentsvollstreckers gemäß § 2200 BGB. Zur Begründung führte er an: (A. C.) habe zu Lebzeiten an ihrem Kommanditanteil der KG eine Unterbeteiligungsgesellschaft gegründet und Anteile daran an die Kinder verschenkt. Für Rechtsanwalt (E.) liege ein Tätigkeitsverbot als Testamentsvollstrecker für (A. C.) gemäß § 45 Abs. 2 Ziffer 1 BRAO vor. Denn er sei zu Lebzeiten der Erblasserin im Auftrag von (S. T.) als Rechtsanwalt gegen die Erblasserin im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Unterbeteiligungsgesellschaft vorgegangen. Inhaltlich sei es um die Berechtigung der Erblasserin gegangen, innerhalb der Unterbeteiligungsgesellschaft Umgliederungen der Kapitalkonten vornehmen zu können (...). Der Interessenwiderstreit bestehe darin, dass die Beteiligten (S. T.) und (Q. R.) aufgrund der Teilungsanordnung im Testament keine Gesellschaftsanteile an der KG erhalten sollten, sondern andere Vermögenswerte im Wert ihrer Erbquote. Somit seien im Rahmen der Testamentsvollstreckung Bewertungen des Nachlasses (insbeson...