I. Die Parteien streiten darum, ob der Vater der Parteien wirksam ein Vermächtnis zugunsten des Beklagten und Widerklägers angeordnet hat.
Die Klägerin ist die Tochter, der Beklagte der Sohn des am 15.10.2015 verstorbenen Erblassers H … F … O … T … . In einem Erbvertrag vom 8.2.1982 mit seiner Mutter setzte der Erblaser, erbvertraglich bindend, seine Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge als Erben ein; ihm wurde eingeräumt, durch Vermächtnisse abweichend über Nachlassgegenstände zu verfügen. Zum Nachlass des Erblassers gehört das bis 2011 von ihm als Einzelkaufmann geführte Transportunternehmen, welches er von seiner Mutter geerbt hatte. Zuletzt hatte der Erblasser dieses Unternehmen mit Betriebspacht- und Übernahmevertrag vom 30.9.2011 an die T … L … GmbH, deren Alleingesellschafter der Beklagte ist, verpachtet. Im Eigentum des Erblassers standen ferner die Grundstücke S … Straße … und … , 9 … N … .
Der Erblasser verfasste unter dem 29. März 2004 ein handschriftliches Dokument, auf dessen Vorderseite er anordnete, dass aus dem Nachlass vermächtnisweise das Fuhrunternehmen mit allen Aktiven und Passiven sowie die Anwesen S … Straße … und … herauszugeben seien; auf der Rückseite bestimmte er den erstinstanzlich vernommenen Zeugen L … , seinen langjährigen Steuerberater, als Testamentsvollstrecker zur Durchsetzung der Vermächtnisanordnung. Beide Seiten sind vom Erblasser mit Datum versehen und unterschrieben.
Der Beklagte vermietete nach dem Tod des Erblassers mit Beginn 1.12.2016 das Grundstück S … Straße … für eine monatliche Miete von 3.811,25 EUR, Nebenkostenvorauszahlungen i.H.v. 300 EUR und entfallende Umsatzsteuer i.H.v. 781,14 EUR an die R … M … GbR; er vereinnahmte in der Folgezeit deswegen insgesamt 25.916,73 EUR.
Der Beklagte behauptet, der Zeuge L … habe den Erblasser im Juli 2014 anhand einer damals vorhandenen Kopie des Testaments vom 29.3.2004 darauf aufmerksam gemacht, dass darin kein Name des Vermächtnisnehmers enthalten ist. Der Erblasser habe daraufhin auf dieser Kopie handschriftlich angefügt "… soll mein Sohn [der Beklagte] zu Alleineigentum erhalten.", dies unterschrieben und mit dem Datum versehen.
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von insgesamt 48.923,90 EUR nebst Zinsen an die Erbengemeinschaft im Umfang von 25.916,73 EUR nebst Zinsen entsprochen; es hat dabei zur Aufrechnung gestellte Forderungen (Zahlungen an N-ERGIE, Grundabgaben, Versicherungen für Grundstücke und Fahrzeug) nicht abgezogen, da nicht dargelegt sei, dass die Erfüllung dem Interesse der Erbengemeinschaft entsprochen habe. Aus demselben Grund hat es den Betrag nicht, wie es der Beklagte behauptet hat, wegen von ihm abgeführter Umsatzsteuer auf 21.778,75 EUR reduziert. Die Widerklage hat das Landgericht abgewiesen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen L … konnte sich das Landgericht keine Überzeugung bilden, dass der Erblasser die vom Beklagten behauptete Ergänzung auf einer Kopie vorgenommen hat. Die Bekundungen seien nicht glaubhaft; ferner äußerte es Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Selbst wenn dies der Fall wäre, läge aber aus Rechtsgründen keine wirksame letztwillige Verfügung vor, weil das Landgericht nicht überzeugt sein könne, dass – was erforderlich sei – das Originaldokument vom 29.3.2004 im Zeitpunkt dieser Ergänzung noch vorhanden war.
Gegen die Verurteilung und die Abweisung der Widerklage richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er beantragt:
I. Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.6.2019 Az: 6 O 6241/17 wird aufgehoben:
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Klägerin wird verurteilt zuzustimmen, dass die Erbengemeinschaft A … L … , geboren am … und F … T … , geboren am … folgende Grundstücke an den Beklagten – durch die Auflassung und hiermit beantragte Eintragung im Grundbuch – übereignet:
- Flurnummer … S … r Str. … , Wohnhaus mit Büro, Lagerhalle, Hofraum zu 1.907 m², eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes N … für H … Band … Blatt …
- Flurnummer … S … Str. … , Werkhalle mit Büro, Hofraum zu 2.281 m², eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts N … für H … Band … , Blatt … .
IV. Die Klägerin wird verurteilt zuzustimmen, dass die Erbengemeinschaft A … L … – F … T … die Aktiven des Einzelunternehmens H … T … (ohne Grundstücke, da in Ziffer II erfasst) zum Stand 15.10.2015 an den Beklagten abtritt, bestehend aus der Forderung gegenüber der Firma T … L … GmbH aus dem Übernahmevertrag vom 30.9.2011 bei gleichzeitiger Freistellung der Erbengemeinschaft von den Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens zum Stand 15.10.2015, nämlich u.a. den Pensionsverbindlichkeiten gegenüber Frau D … T … und der Verpflichtung zur Erstellung der Jahresabschlüsse 2012 und 2015.
V. Die Klägerin wird verurteilt zuzustimmen, dass die Erbengemeinschaft A … L … – F … T … die ab 15.10.2015 angefallenen und zugeflossenen Mieterträge aus der Vermietung des Anwesens N … , S … Str. … an die Firma S … A … GmbH & CO KG zugunsten des Vermieters freigibt, nämlich 170...